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Vertragsrecht in der Coronakrise
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§498 Abs.1 S.2 BGB. Hierzu hat der BGH entschieden, dass das Ge- sprächsangebot keine Voraussetzung für eine Verzugskündigung ist.147 Das spricht dafür, dass es folgenlos bleibt, wenn die Bank entgegen Art.240 §3 Abs.4 EGBGB dem Kunden kein Gesprächsangebot unterbrei- tet.148 Gegen die Auffassung, die Bank könne sich dadurch schadensersatz- pflichtig machen,149 spricht zudem, dass der Darlehensnehmer dazu bewei- sen müsste, dass durch das fehlende Gesprächsangebot eine für ihn günsti- ge Vereinbarung zwischen ihm und der Bank mit einem bestimmten In- halt nicht zustande gekommen ist. Dies ist praktisch ausgeschlossen.150 Mangels abweichender Vereinbarung verlängert sich die Vertragslauf- zeit im Rahmen einer gesetzlichen Vertragsanpassung151 gem. Art.240 §3 Abs.5 EGBGB um drei Monate; auch die Fälligkeit der ab dem 1.7.2020 geschuldeten Zahlungen (Zins- und Tilgungsleistungen; Rückzahlung beim endfälligen Darlehen) verschiebt sich kraft Gesetzes um jeweils drei Monate. Gem. Art.240 §3 Abs.5 S.3 EGBGB hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf eine Vertragsabschrift mit den vertraglich oder sonst gesetzlich geänderten Bedingungen.152 Zu einer kürzeren Verlängerung der Vertragslaufzeit als den im Gesetz genannten drei Monaten kommt es dann, wenn der Darlehensnehmer die Zahlungen in bestimmten Monaten vertragsgemäß weiter leistet.153 Dies kann einmal darauf beruhen, dass der Darlehensnehmer die Leistungen freiwillig weiter erbringt, wozu er nach Art.240 §3 Abs.1 S.3 EGBGB be- rechtigt ist, zum anderen darauf, dass die Voraussetzungen für eine gesetz- liche Stundung nicht während des gesamten Zeitraums vom 1.4. bis zum 30.6.2020 gegeben sein müssen. Letzteres ist der Fall, wenn der Darlehens- nehmer erst später in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder diese vor dem in Art.240 §3 Abs.1 S.1 EGBGB genannten Zeitraum enden (s.o. II.). Veran- schaulicht wird dies anhand des Fallbeispiels 4. 147 BGHZ 147, 7 (13) = WM 2001, S.646; Schürnbrand/Weber (Fn. 96), §498 Rn.21. 148 Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.771; ähnl. Meier/Kirschhöfer, Darlehensverträ- ge (Fn. 86), S.968. 149 Schmidt-Kessel/Möllnitz, Coronavertragsrecht (Fn. 29), S.1107; Möllnitz/Schmidt- Kessel (Fn. 13), Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.174. 150 Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1323; Herresthal, Verbraucherdarlehensrecht (Fn. 92), S.999; vgl. Knops (Fn. 92), §2 Rn.26. 151 BT-Drucks. 19/18110, S.40. 152 Krit. im Hinblick auf eine unverhältnismäßige Belastung des Darlehensgebers Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1324. 153 So auch Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1323; vgl. Die Deutsche Kreditwirt- schaft, Stellungnahme (Fn. 94), S.4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 133 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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