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Vertragsrecht in der Coronakrise
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erfüllt sein.164 Das gilt nach h.M. auch für den Fall des Schuldbeitritts.165 Da der von der Pandemie betroffene Verbraucher nicht in Verzug geraten ist, ist das Darlehen auch gegenüber dem anderen Darlehensnehmer nicht kündbar. Anwendung am Fallbeispiel Fall 5: Die Gesangslehrerin S aus Fall 4 hat das Wohnungsdarlehen ge- samtschuldnerisch mit ihrem Lebensgefährten E aufgenommen, der eine auch in der Krise gut laufende Rechtsanwaltskanzlei betreibt. S will bereits ab April 2020 nicht mehr zahlen. Welche Ansprüche hat die Bank B gegen S und E? Wie erfolgt der Innenausgleich? Die Voraussetzungen des Art.240 §3 Abs.1 EGBGB sind für jeden Ge- samtschuldner einzeln zu prüfen. Wie in Fall 4 erläutert, lagen sie für S während des ganzen Zeitraums zwischen April und Juni 2020 vor. Bei E lagen sie hingegen nicht vor. Das bedeutet, dass B von E, nicht aber von S Zahlung verlangen kann. Entgegen der Gesetzesbegründung ist E nicht nur zur Zahlung „seines“ hälftigen Anteils verpflichtet, sondern gem. der klaren Anordnung des §421 BGB zur Zahlung der vollen Raten. Sollte E nicht die vollen Raten zahlen, ist allerdings eine Kündigung der B gem. §498 BGB (die notwendigerweise gegenüber beiden Darlehensnehmern wirkt) ausgeschlossen, weil für eine Kündigung die Voraussetzung des Ver- zuges in der Person beider Darlehensnehmer vorliegen müsste, hier aber nur E in Verzug ist. – Im Innenverhältnis zwischen E und S wird der Re- gress des E gegen S gem. Art.240 §3 Abs.7i.V.m. Abs.1 EGBGB um drei Monate aufgeschoben. Verlängerungsmöglichkeit in Art.240 §4 EGBGB Art.240 §4 Abs.1 EGBGB enthält eine Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrats ermöglicht, die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts für allgemeine Dauerschuldver- 2. E. 164 BGHZ 144, 370 (379) = NJW 2000, S.3133; BGH NJW 2002, S.133 (137) (zu §12 VerbrKrG); Schürnbrand/Weber (Fn. 96), §498 Rn.23; K.-O. Knops, in: Beck- OGK BGB, 1.3.2020, §498 Rn.34. 165 BGH NJW 2002, S.133 (137); Knops (Fn. 164), §498 Rn.34; a.A. Schürnbrand/ Weber (Fn. 96), §498 Rn.23. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 138 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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