Seite - 138 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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erfüllt sein.164 Das gilt nach h.M. auch für den Fall des Schuldbeitritts.165
Da der von der Pandemie betroffene Verbraucher nicht in Verzug geraten
ist, ist das Darlehen auch gegenüber dem anderen Darlehensnehmer nicht
kündbar.
Anwendung am Fallbeispiel
Fall 5: Die Gesangslehrerin S aus Fall 4 hat das Wohnungsdarlehen ge-
samtschuldnerisch mit ihrem Lebensgefährten E aufgenommen, der eine
auch in der Krise gut laufende Rechtsanwaltskanzlei betreibt. S will bereits
ab April 2020 nicht mehr zahlen. Welche Ansprüche hat die Bank B gegen
S und E? Wie erfolgt der Innenausgleich?
Die Voraussetzungen des Art.240 §3 Abs.1 EGBGB sind für jeden Ge-
samtschuldner einzeln zu prüfen. Wie in Fall 4 erläutert, lagen sie für S
während des ganzen Zeitraums zwischen April und Juni 2020 vor. Bei E
lagen sie hingegen nicht vor. Das bedeutet, dass B von E, nicht aber von S
Zahlung verlangen kann. Entgegen der Gesetzesbegründung ist E nicht
nur zur Zahlung „seines“ hälftigen Anteils verpflichtet, sondern gem. der
klaren Anordnung des §421 BGB zur Zahlung der vollen Raten. Sollte E
nicht die vollen Raten zahlen, ist allerdings eine Kündigung der B gem.
§498 BGB (die notwendigerweise gegenüber beiden Darlehensnehmern
wirkt) ausgeschlossen, weil für eine Kündigung die Voraussetzung des Ver-
zuges in der Person beider Darlehensnehmer vorliegen müsste, hier aber
nur E in Verzug ist. – Im Innenverhältnis zwischen E und S wird der Re-
gress des E gegen S gem. Art.240 §3 Abs.7i.V.m. Abs.1 EGBGB um drei
Monate aufgeschoben.
Verlängerungsmöglichkeit in Art.240 §4 EGBGB
Art.240 §4 Abs.1 EGBGB enthält eine Verordnungsermächtigung, die es
der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrats ermöglicht, die
Dauer des Leistungsverweigerungsrechts für allgemeine Dauerschuldver-
2.
E.
164 BGHZ 144, 370 (379) = NJW 2000, S.3133; BGH NJW 2002, S.133 (137) (zu
§12 VerbrKrG); Schürnbrand/Weber (Fn. 96), §498 Rn.23; K.-O. Knops, in: Beck-
OGK BGB, 1.3.2020, §498 Rn.34.
165 BGH NJW 2002, S.133 (137); Knops (Fn. 164), §498 Rn.34; a.A. Schürnbrand/
Weber (Fn. 96), §498 Rn.23.
Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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