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Vertragsrecht in der Coronakrise
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im Angesicht der Pandemie erworben haben, aber schon. Zugrunde liegt dem – wie auch den Regelungen in Art.240 §1 und §3 EGBGB – der Ge- danke, dass nur derjenige von dem Corona-Sondervertragsrecht profitieren soll, der den Vertrag in Unkenntnis der Pandemie geschlossen hat.175 Für danach geschlossene Verträge gilt dann wieder das allgemeine Vertrags- recht mit der Folge, dass sich der Kunde auf §326 BGB berufen kann. Die Beweislast dafür, dass eine Veranstaltung wegen der COVID-19- Pandemie abgesagt wurde, liegt beim Veranstalter bzw. Betreiber. Der Be- weis wird aber vergleichsweise leicht zu führen sein. Nicht erforderlich ist, dass der Veranstalter geltend macht, dass er wirtschaftlich nicht zur Rück- zahlung in der Lage ist.176 §5 Abs.5 regelt zwei Konstellationen, in denen der Kunde Auszahlung des Gutscheins verlangen kann. Diese Ausnahmen sollen die Verfassungs- mäßigkeit der Norm im Hinblick auf Art.14 GG sicherstellen.177 Die erste Konstellation liegt vor, wenn der Verweis auf einen Gutschein dem Kun- den angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (Nr.1). Die Gesetzesbegründung nennt zwei Beispiele, in denen diese Aus- nahme erfüllt ist: wenn Kunde die Veranstaltung im Rahmen einer Ur- laubsreise besuchen wollte und ein Nachholtermin mit hohen Reisekosten verbunden wäre; außerdem wenn er ohne Auszahlung des Gutscheinwer- tes nicht in der Lage ist, existentiell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.178 Der Kunde, der sich auf diese Ausnahme berufen will, muss u.U. seine Einkommensverhältnisse vollständig offenbaren, was wenig attraktiv erscheint.179 Aus dem Hinweis auf existentiell wichtige Lebenshaltungskosten lässt sich für das Verhältnis zwischen Art.240 §1 und §5 EGBGB folgern, dass ein Verbraucher, der einen teuren Veranstaltungsgutschein gekauft hat, versuchen muss, den Gutscheinwert erstattet zu bekommen, bevor er sich gegenüber dem Gläu- biger eines „wesentlichen Dauerschuldverhältnisses“ auf ein Leistungsver- weigerungsrecht nach Art.240 §1 EGBGB berufen kann. Auch in dieser Konstellation gewährt der Gesetzgeber dem Veranstalter oder Betreiber einen gewissen Aufschub, indem er diesem ermöglicht, zunächst einen Gutschein auszustellen, dessen Auszahlung der Kunde dann verlangen kann. Einfacher wäre es, wenn der Kunde direkt nach den allgemeinen Vorschriften der §§326 Abs.4, 346 Abs.1 BGB vorgehen könnte. 175 BT-Drucks. 19/18697, S.7. 176 Krit. Markworth/Bangen, Gutscheinlösung (Fn. 173), S.389. 177 BT-Drucks. 19/18697, S.8. 178 BT-Drucks. 19/18697, S.8. 179 Krit. Markworth/Bangen, Gutscheinlösung (Fn. 173), S.390. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 141 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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