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zialen Krise, wenn größere Teile der Bevölkerung ihre Wohnungen verlie-
ren, ganz zu schweigen.
Die Möglichkeit des Vermieters selbst bei unverschuldeten Zahlungs-
schwierigkeiten bereits nach spätestens zwei Monaten wegen Zahlungsver-
zug zu kündigen, scheint mit Blick auf durch die Corona-Krise bedingte
Zahlungsschwierigkeiten in der Tat nicht angemessen. Unter gewöhnli-
chen Umständen darf der Vermieter nach zwei Monaten Zahlungsausfall
berechtigter Weise damit rechnen, dass der Mieter auch zukünftig Schwie-
rigkeiten haben wird, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen.18
Dies ist indes mit Blick auf die besondere wirtschaftliche Lage bei von der
COVID-19-Pandemie Betroffenen gerade nicht der Fall. Hier kommen
schließlich mitunter auch Personen in Schwierigkeiten, die unter norma-
len Umständen keine Probleme mit der Mietzahlung haben – etwa grds.
gesunde Mittelstandsbetriebe oder Freischaffende bzw. von Kurzarbeit be-
troffene Mieter.
Bloße Verlagerung von Liquiditätsproblemen
Durch die Regelung in Art.240 §2 Abs.1 EGBGB wird sowohl das außer-
ordentliche Kündigungsrecht als auch das ordentliche Kündigungsrecht
des Vermieters wegen Zahlungsverzug ausgeschlossen.19 Die Kündigung
aus sonstigen Gründen – wie etwa Eigenbedarf – bleibt hingegen möglich
(Art.240 §2 Abs.1 S.3). Nun mag man einwenden, dass die Regelung das
Problem nur verlagert. Das trifft grds. in zweierlei Hinsicht zu: Der An-
spruch des Vermieters auf die Miete wird durch die Regelung ja gerade
nicht berührt. Lediglich die einschneidende Konsequenz der Zahlungsver-
zugskündigung entfällt. Der Mieter muss die Zahlung – im Übrigen inklu-
sive Zinsen20 – also später nachholen. Selbst nach einer wirtschaftlichen
Normalisierung mag das vielen Mietern nicht ohne weiteres leicht fallen.
Denn ihr Ausfall in den Monaten der Krise wird in den überwiegenden
Fällen wohl nicht durch spätere Mehreinnahmen vollständig ausgeglichen.
Nur weil Restaurants in den letzten Wochen geschlossen waren, steht
bspw. nicht zu erwarten, dass die Menschen das Geld, welches sie in dieser
Zeit „gespart“ haben in der Zeit nach der Normalisierung zusätzlich für
II.
18 Vgl. BVerfG NJW 1989, 1917 Rn.15ff.
19 BT-Drucks. 19/18110, S.36.
20 Insofern kritisch, ob der Grundsatz „Geld hat man zu haben“ auch in der Corona-
Krise gilt: U. Börstinghaus, Besonderheiten des Miet- und Wohnungseigentums-
rechts (Fn.13), S.413.
Jonas David Brinkmann
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
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- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245