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Vertragsrecht in der Coronakrise
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„Subjektive Unmöglichkeit“ der Zahlung Auch insoweit dürfte Frau Lambrecht Recht haben: Der Ausschluss des Rechts zur Zahlungsverzugskündigung gilt nach dem Wortlaut der Be- stimmung nur, sofern der Mieter glaubhaft machen kann, dass die Nicht- leistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung für die Glaubhaftmachung Nachweise über die Gewährung staatlicher Leistungen, Verdienstausfälle oder der Hinweis auf eine behördlich angeordnete Schließung reichen.24 Prima fa- cie scheinen also bereits Verdienstausfälle oder die behördliche Schließung zur Folge haben, dass man gegen Zahlungsverzugskündigungen geschützt ist. Bei näherer Betrachtung ist dies allerdings nicht der Fall. Zunächst be- trifft die Frage nach der Glaubhaftmachung grds. nicht die Voraussetzun- gen für die Anwendbarkeit der Regelung selbst, sondern lediglich die Be- weisführung mit Blick auf das Beweismaß und die Beweismittel.25 Voraus- setzung für den Ausschluss der Zahlungsverzugskündigung bleibt, dass die Nichtleistung ihre Ursache in der COVID-19-Pandemie hat. Die Nichtleis- tung hat ihre Ursache jedoch nur dann in der Pandemie, wenn der Mieter wegen der Krise tatsächlich nicht in der Lage war, Miete zu bezahlen. Ge- meint ist insofern die subjektive Unmöglichkeit, weil dem Mieter die (li- quiden) finanziellen Mittel fehlen, seiner Verpflichtung zur Mietzahlung nachzukommen. Nicht ausreichend ist, dass der Mieter von der Krise be- troffen ist und sich deshalb – gleichsam als „Vorsichtsmaßnahme“ um sein Geld zusammen zu halten –26 entscheidet, die Miete lieber nicht zu zah- len.27 Dies folgt ebenfalls bereits aus der Gesetzesbegründung. Dort heißt es: „Die Regelung stellt eine zeitlich begrenzte Ausnahme von dem Grund- satz dar, dass eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwie- rigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der (rechtzeitigen) Leistung befreit, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruht“28. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung, nämlich sol- che Mieter schützen, die krisenbedingt in akute Liquiditätsengpässe gera- 1. 24 BT-Drucks. 19/18110, S.36f. 25 I. Saenger, in: Nomos Handkommentar ZPO, 8. Auflage, Baden-Baden 2019, §294 Rn.1. 26 So wohl aber die Beweggründe bei Adidas, vgl. www.manager-magazin.de/politik /artikel/corona-krise-handel-hotels-restaurants-niemandzahlt-mehr-miete-a-1305 7 95.html (zuletzt abgerufen am 21.04.2020). 27 A.A. wohl U. Börstinghaus, Besonderheiten des Miet- und Wohnungseigentums- rechts (Fn.13), S.415. 28 BT-Drucks. 19/18110, S.36. Jonas David Brinkmann 154 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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