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Vertragsrecht in der Coronakrise
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ten sind, wird man aber wohl nicht so weit gehen können, von Mietern zunächst zu verlangen, nicht liquide Mittel – etwa Lebensversicherung, Aktiendepots oder Erbschmuck – zu versilbern.29 Insbesondere dort, wo dies nur mit hohen Verlusten möglich ist – etwa mit Blick auf die massi- ven Kurseinbrüche auf dem Aktienmarkt – wäre dies vor dem Hinter- grund des Schutzzwecks von Art.240 §2 EGBGB unverhältnismäßig. Keine Vorprozessuale Pflicht zur Glaubhaftmachung Der Mieter muss glaubhaft machen, dass es ihm wegen der Corona-Krise unmöglich war, die Miete zu zahlen (Art.240 §2 Abs.1 S.2 EGBGB). Hierfür kann er auf Nachweise über Verdienstausfälle oder Ähnliches zu- rückgreifen. Ebenso kommt eine Versicherung an Eides statt in Betracht. Die bloße Glaubhaftmachung, wirtschaftlich von der Corona-Krise betrof- fen zu sein, reicht hingegen nicht aus. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob Art.240 §2 Abs.1 S.2 EGBGB als Vorausset- zung für den Kündigungsausschluss zu verstehen ist, oder es sich um eine prozessuale Bestimmung handelt. Muss der Mieter also dem Vermieter ge- genüber nachweisen, dass er coronabedingt nicht zur Mietzahlung in der Lage war, um den Kündigungsschutz zu aktivieren oder ist der Mieter ipso iure vor einer Zahlungsverzugskündigung des Vermieters geschützt, wenn die Voraussetzungen des S.1 vorliegen und muss dies lediglich im Ge- richtsverfahren glaubhaft machen? Wortlaut und Gesetzesbegründung sprechen für letzteres.30 Glaubhaftmachung ist, wie bereits gesagt, ein Ter- minus technicus des Prozessrechts. Zudem heißt es in der Gesetzesbegrün- dung: „Gemäß Satz2 obliegt es dem Mieter den Zusammenhang […] im Streitfall glaubhaft zu machen.“31 Die Glaubhaftmachung soll also nur für den Streitfall notwendig und nicht per se erforderlich sein.32 Letztlich muss also ein Richter es aufgrund der vorgelegten Nachweise bzw. der Versicherung an Eides statt für überwiegend wahrscheinlich halten, dass 2. 29 So aber A. Walther, Interview in der Süddeutschen Zeitung Online vom 17.4.2020, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/geld/rechtsanwalt-ein-wahres-au slegungswirrwarr-1.4877906 (zuletzt abgerufen am 21.04.2020). 30 Wie hier auch U. Börstinghaus, Besonderheiten des Miet- und Wohnungseigen- tumsrechts (Fn.13), S.414. 31 BT-Drucks. 19/18110, S.36. 32 Wie hier M. Artz, in: Schmidt, COVID 19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1.Aufl., München 2020, §3 Rn.43 . Niemand zahlt mehr Miete!? 155 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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