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Vertragsrecht in der Coronakrise
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nicht ausgeglichen hat.43 Damit, so heißt es in der Regierungsbegründung weiter, hätten Mieter und Pächter über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündi- gung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen, bevor der Vermieter auf Grund der ausstehenden Zahlung kündigen kann.44 Aus diesem Grund wird mitunter eine gesetzgeberische Klarstellung gefordert, dass eine Zahlungsverzugskündigung dann ausscheidet, wenn der Vermie- ter bis zum Stichtag hinsichtlich der Miete aus dem Krisenzeitraum befrie- digt wurde.45 Die Meinung, dass Art.240 §2 EGBGB lediglich eine Sperrwirkung mit Blick auf das entstandene Zahlungsverzugskündigungsrecht zur Folge hat, liegt insbesondere dann nahe, wenn man davon ausgeht, die Glaubhaftma- chung nach Art.240 §2 Abs.1 S.2 EGBGB sei eine Voraussetzung für die Entstehung des Kündigungsschutzes. Denn dann würde Art.240 §2 Abs.1 EGBGB keine Schutzwirkung entfalten, solange der Mieter seiner Oblie- genheit zur Glaubhaftmachung gegenüber dem Vermieter nicht nachge- kommen ist. Es wäre hier sogar denkbar, dass der Vermieter bereits die Zahlungsverzugskündigung ausgesprochen hat und der Vermieter sich erst dann unter Glaubhaftmachung des Zusammenhangs zwischen Nichtleis- tung und Pandemie auf Art.240 §2 EGBGB beruft, was die Frage aufwirft, ob Art.240 §2 EGBGB dann überhaupt noch Schutz bietet. Jedenfalls die Gefahr eines Widerauflebens der Kündigung nach Ablauf des Stichtags trotz zwischenzeitlicher Zahlung würde hier besonders naheliegen. Indes, die Auffassung, dass es sich bei der Glaubhaftmachung um eine materielle Voraussetzung für den Schutz des Mieters handelt, wurde bereits oben ver- worfen. Aber die Annahme, dass Art.240 §2 Abs.1 EGBGB nur eine Sperrwir- kung bzgl. der Ausübung eines gleichwohl entstandenen Zahlungsverzugs- kündigungsrechts entfaltet, überzeugt auch generell nicht. Vielmehr dürf- te die Vorschrift bereits die Entstehung eines Zahlungsverzugskündigungs- rechts verhindern. Zwar ist die Formulierung von Art.240 §2 Abs.1 S.1 EGBGB insoweit offen („kann nicht kündigen“). Allerdings folgt aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber mit der Regelung bereits die Entstehung des Verzugskündigungsrechts verhindern wollte. Denn dort heißt es: „Mietrückstände [aus dem Krisenzeitraum] stellen weder einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung […] dar noch folgt aus ihnen ein berechtigtes Interesse zur ordentlichen Kündi- 43 BT-Drucks. 19/18110, S.37. 44 BT-Drucks. 19/18110, S.37. 45 M. Artz, COVID 19 (Fn.32), §3 Rn.42. Niemand zahlt mehr Miete!? 159 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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