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Eine entsprechende „Reparatur“50 des Gesetzgebers dürfte insoweit drin-
gend erforderlich sein.
Zwischenfazit
Mit Blick auf die Regelung im Corona-Rettungsgesetz lässt sich jedenfalls
folgendes Zwischenfazit ziehen: Die Regelung in Art.240 §2 EGBGB soll
ermöglichen die Last der aktuellen Krise auf viele Schultern zu verteilen.
An der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete ändert die Regelung
nichts. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich zudem auf Fälle, in denen
dem Mieter krisenbedingt kurzfristig die finanziellen Mittel zur Entrich-
tung der Miete fehlen. Diesen Mietern gegenüber kann vorübergehend
nicht wegen des Zahlungsverzugs gekündigt werden. Insofern müssen Ver-
mieter die Zahlungsengpässe ihrer Mieter mit ihren eigenen Reserven ab-
federn. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Art.5
§4 Abs.1 Nr.2 des Corona-Rettungsgesetzes eine Ermächtigungsgrundla-
ge für die Bundesregierung enthält, die Kündigungsbeschränkungen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch auf Zah-
lungsrückstände im Zeitraum von Juli bis einschließlich September 2020
zu erstrecken.
Auswirkungen der „Corona-Krise“ nach den allgemeinen Regeln des
Zivilrechts
Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln des Zivilrechts?
Es stellt sich zudem die Frage, ob Mieter wegen der Corona-Krise – unab-
hängig von Art.240 §2 EGBGB – unter Umständen nach dem allgemei-
nen Zivilrecht nicht oder zumindest nur eingeschränkt zur Zahlung der
Miete verpflichtet sein könnten. Der Gesetzgeber scheint mit Blick auf das
„Corona-Rettungsgesetz“ zwar davon ausgegangen zu sein, dass die betrof-
fenen Mieter in den meisten Fällen nicht von der Pflicht zur Mietzahlung
befreit sind.51 So wird die Notwendigkeit der Regelung in Art.240 §2
Abs.1 EGBGB darauf gestützt, dass eine große Anzahl von Personen we-
gen der Krise nicht in der Lage wäre weiterhin fristgerecht ihre Miete zu
6.
C.
I.
50 E. Lindner, Beschränkungen der Kündigung (Fn.23).
51 So auch T. Drygala, Corona und ausbleibende Gewerbemieten (Fn.6).
Niemand zahlt mehr Miete!?
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
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