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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Eine entsprechende „Reparatur“50 des Gesetzgebers dürfte insoweit drin- gend erforderlich sein. Zwischenfazit Mit Blick auf die Regelung im Corona-Rettungsgesetz lässt sich jedenfalls folgendes Zwischenfazit ziehen: Die Regelung in Art.240 §2 EGBGB soll ermöglichen die Last der aktuellen Krise auf viele Schultern zu verteilen. An der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete ändert die Regelung nichts. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich zudem auf Fälle, in denen dem Mieter krisenbedingt kurzfristig die finanziellen Mittel zur Entrich- tung der Miete fehlen. Diesen Mietern gegenüber kann vorübergehend nicht wegen des Zahlungsverzugs gekündigt werden. Insofern müssen Ver- mieter die Zahlungsengpässe ihrer Mieter mit ihren eigenen Reserven ab- federn. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Art.5 §4 Abs.1 Nr.2 des Corona-Rettungsgesetzes eine Ermächtigungsgrundla- ge für die Bundesregierung enthält, die Kündigungsbeschränkungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch auf Zah- lungsrückstände im Zeitraum von Juli bis einschließlich September 2020 zu erstrecken. Auswirkungen der „Corona-Krise“ nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln des Zivilrechts? Es stellt sich zudem die Frage, ob Mieter wegen der Corona-Krise – unab- hängig von Art.240 §2 EGBGB – unter Umständen nach dem allgemei- nen Zivilrecht nicht oder zumindest nur eingeschränkt zur Zahlung der Miete verpflichtet sein könnten. Der Gesetzgeber scheint mit Blick auf das „Corona-Rettungsgesetz“ zwar davon ausgegangen zu sein, dass die betrof- fenen Mieter in den meisten Fällen nicht von der Pflicht zur Mietzahlung befreit sind.51 So wird die Notwendigkeit der Regelung in Art.240 §2 Abs.1 EGBGB darauf gestützt, dass eine große Anzahl von Personen we- gen der Krise nicht in der Lage wäre weiterhin fristgerecht ihre Miete zu 6. C. I. 50 E. Lindner, Beschränkungen der Kündigung (Fn.23). 51 So auch T. Drygala, Corona und ausbleibende Gewerbemieten (Fn.6). Niemand zahlt mehr Miete!? 161 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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