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Vertragsrecht in der Coronakrise
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bezahlen.52 Andererseits steht die Regelung einem Rückgriff auf das allge- meine Recht aber auch nicht im Weg.53 Dem Wortlaut nach beschränkt sich der Regelungsbereich von Art.240 §2 Abs.1 EGBGB auf Konstellatio- nen, in denen überhaupt eine Pflicht zur Entrichtung der Miete besteht. Auch steht die Gesetzesbegründung einem Wegfall der Mietzahlungs- pflicht nach dem allgemeinen Zivilrecht nicht entgegen – schließlich wird dort ausdrücklich auf die allgemeinen Regeln mit Blick auf die Leistungs- pflicht des Mieters Bezug genommen („Mieter erhalten kein Leistungsver- weigerungsrecht nach der Grundregel des §1. Sie bleiben damit nach all- gemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet […]“)54. Nach Ansicht von Drygala könnte indes der Sinn und Zweck von Art.240 §2 Abs.1 EGBGB gegen einen Ausschluss der Mietzahlungspflicht nach den allgemeinen Bestimmungen sprechen. Nach dem Willen des Ge- setzgebers, so Drygala, soll das Gesetz den Leistungsverkehr so weit wie möglich aufrechterhalten und der Kündigungsschutz deshalb die einzige Hilfe für den Mieter sein.55 Allerdings ist dieser Schluss nicht zwingend. Es stimmt zwar, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen ein allgemeines pan- demiebedingtes Leistungsverweigerungsrecht für Mieter entschieden hat. Dies ist auch sicher deshalb geschehen, weil der Gesetzgeber eine generelle Überwälzung von pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen von Mietern auf die Vermieter als nicht interessengerecht angesehen hat. Das bedeutet allerding nicht, dass der Sinn und Zweck der Regelung einem Entfallen bzw. einer Reduktion der Miete dort entgegensteht, wo dies be- reits nach den allgemeinen Vorschriften der Fall wäre. Vielmehr wollte der Gesetzgeber lediglich nicht auch für die darüberhinausgehenden Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht einführen. Wo eine Leistungsverweigerung oder -reduktion vor der Krise interessengerecht schien, dürfte sie es wohl nach Ansicht des Gesetzgebers auch in der Krise noch sein. Das Vermieter im Rahmen der Corona-Krise zulasten der Mieter besser gestellt werden sollten, lässt sich dem Gesetz oder der Gesetzesbegründung jedenfalls an keiner Stelle entnehmen. Als „allgemeine Grundsätze“, die mit Blick auf die Corona-Krise zu einem Wegfall bzw. einer Reduktion der Miete führen könnten, werden insbesondere die Mietminderung nach §536 Abs.1 BGB, die Unmöglich- 52 BT-Drucks. 19/18110, S.36. 53 So i.E. auch M.-P. Weller/C. Thomale, Gewerbemietrecht - Mietminderung in der Corona-Krise BB 2020, S.962; a.A. wohl T. Drygala, Corona und ausbleibende Ge- werbemieten (Fn.6). 54 BT-Drucks. 19/18110, S.36. 55 T. Drygala, Corona und ausbleibende Gewerbemieten (Fn.6). Jonas David Brinkmann 162 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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