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Vertragsrecht in der Coronakrise
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fen.71 Das ist mit Blick auf die Beschränkungen durch die Corona-Erlasse grds. jedoch nicht der Fall.72 Anders als Drygala geht Lützenkirchen davon aus, dass die coronabeding- ten behördlichen Nutzungsbeschränkungen keinen Mangel der Gewerbe- räume i.S.d. §536 Abs.1 BGB darstellen.73 Auch er geht dabei im Aus- gangspunkt davon aus, dass die Einschränkung der Nutzbarkeit infolge be- hördlichen Einschreitens zu einem Mangel führen kann.74 Der Umstand, dass ein Mieter sein Geschäft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt öff- nen darf, könne die Voraussetzungen eines „sog. öffentlich-rechtlichen Mangels“ erfüllen.75 Indes scheitere die Annahme eines zur Minderung be- rechtigenden Mangels nach Lützenkirchen letztlich daran, dass die Ge- brauchsbeeinträchtigung nicht aus dem Risikobereich des Vermieters, son- dern aus dem Risikobereich des Mieters stamme.76 Denn der Vermieter trage nur das Risiko für den baulichen Zustand, während der Mieter das Verwendungsrisiko trage, zu dem das Risiko mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können, gehöre.77 Im Ergebnis dürfte Lützenkirchen zuzustim- men sein: Die coronabedingten behördlichen Nutzungsbeschränkungen begründen keinen Mangel i.S.d. §536 Abs.1 BGB.78 Zwar ist auch Lützen- kirchens Definition des öffentlich-rechtlichen Mangels nicht von den Urtei- len gedeckt, auf die er diesbezüglich verweist.79 Aber in diesen Entschei- dungen wird der Mangel wegen öffentlich-rechtlicher Gebrauchsbeein- trächtigungen ebenfalls ausdrücklich auf solche Fälle beschränkt, in denen die Beeinträchtigungen auf der Beschaffenheit der Sache beruht.80 Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH.81 Und mit Blick 71 E. Streyl, COVID 19 (Fn.49), §3 Rn.68. 72 Das gilt im Übrigen sowohl für die Lage vor dem 20.4.2020, als auch für die seit diesem Tag geltenden Beschränkungen für Geschäfte mit über 800qm Verkaufs- fläche etwa nach der CoronaSchVO NRW in der bereinigten Fassung vom 17.04.2020, abrufbar unter: www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/202 0-04-17_coronaschvo_in_der_ab_20.04.2020_geltenden_fassung.pdf (zuletzt abgerufen am 21.04.2020). 73 K. Lützenkirchen, Auswirkungen der Corona-Pandemie (Fn.12), S. 1. 74 K. Lützenkirchen, Auswirkungen der Corona-Pandemie (Fn.12), S. 1. 75 K. Lützenkirchen, Auswirkungen der Corona-Pandemie (Fn.12), S. 1. 76 K. Lützenkirchen, Auswirkungen der Corona-Pandemie (Fn.12), S. 1. 77 K. Lützenkirchen, Auswirkungen der Corona-Pandemie (Fn.12), S. 1. 78 So i.E. auch A. Schall, Corona-Krise: Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäfts- grundlage bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen, JZ 2020, S.388 (389). 79 Nämlich: BGH MDR 1980, 306; OLG Düsseldorf ZMR 2011, 685 und ZMR 1993, 275. 80 BGH MDR 1980, 306; OLG Düsseldorf ZMR 2011, 685. 81 Vgl. BGH BeckRS 1971, 31126177 I.2.a). Jonas David Brinkmann 166 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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