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Vertragsrecht in der Coronakrise
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auf die coronabedingten behördlichen Nutzungsbeschränkungen fehlt es wie soeben erläutert schlicht am Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Geschäftsräume.82 Die betroffenen Mieter müssen ihre Geschäfte nicht deswegen geschlossen halten, weil eine Gefahr von den Räumen ausgeht, sondern weil eine Gefahr von den Menschen ausgeht, die sich andernfalls in den Geschäften aufhalten würden. Zwar hat das RG mit Blick auf kriegsbedingte Verbote von Tanzveran- staltungen die Annahme eines Mangels bei einem gepachteten Tanzlokal in einem Urteil aus dem Jahr 1917 für „nicht zu beanstanden“ gehalten.83 Allerdings würde die Heranziehung dieser Rechtsprechung für die Ver- tragsparteien mit Blick auf die Corona-Krise im Ergebnis wohl Steine statt Brot bedeuten: In dem Verfahren hatte der Pächter auf Feststellung ge- klagt, dass er für die Dauer des Tanzverbots von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses befreit sei. Der Verpächter hat widerklagend einen Räumungsanspruch geltend gemacht. Das RG kam zu dem Ergeb- nis, dass wohl beiden Ansprüchen stattgegeben werden könne. Aus dem Vertrag ergäbe sich, dass die verpachteten Räume die „Eigenschaften der Räume einer Tanzwirtschaft an sich tragen“.84 Das Tanzverbot hätte „die Ausnutzung dieser Eigenschaft verhindert, den Pachtgegenstand selbst ge- troffen und deshalb einen Mangel […] verursacht“.85 Jedoch, so das RG weiter, wäre das durch die Verbotsvorschrift geschaffene Erfüllungshinder- nis auch unter dem Gesichtspunkt der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit zu würdigen.86 Dies sei notwendig, sofern dem Verpächter kein vertragliches Kündigungsrecht zur Seite stehe und auch eine Zah- lungsverzugskündigung mangels Zahlungspflichten des Pächters nicht in Betracht komme.87 Bei einem gegenseitigen Vertrag folge aus §§275, 323a.F. BGB (nunmehr §326 BGB), dass der Schuldner bei einer von kei- ner Partei zu vertretenen Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht be- freit werde und den Anspruch auf die Gegenleistung verliere.88 Diese Grundsätze können neben den Sondervorschriften der §§536ff. BGB zur Anwendung kommen, denn bei einem unverschuldeten unheilbaren Man- gel komme weder ein Erfüllungsanspruch nach §536 BGB a.F. (heute §535 Abs.1 S.2 BGB) noch ein Schadensersatzanspruch des Mieters nach 82 So i.E. auch E. Streyl, COVID 19 (Fn.49), §3 Rn.68ff. 83 RGZ 89, 203. 84 RGZ 89, 203 (205). 85 RGZ 89, 203 (205). 86 RGZ 89, 203 (205). 87 RGZ 89, 203 (205). 88 RGZ 89, 203 (205). Niemand zahlt mehr Miete!? 167 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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