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Vertragsrecht in der Coronakrise
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§538 BGB a.F (heute §536a Abs.1 BGB) in Betracht und §537 BGB a.F. (heute §536 BGB) sehe eine mit den Rechtsfolgen des §323 BGB a.F. (heu- te §326 BGB) übereinstimmende Regelung vor, sodass das Mietrecht keine besonderen Wertungen enthalte, die einer Anwendung von §§275, 323 BGB a.F. (heute §§275, 326 BGB) entgegenstünden.89 Auch wenn es sich um eine bloße zeitweise Unmöglichkeit handele, könne diese, insbesonde- re wenn nicht absehbar sei, wann das Verbot wieder aufgehoben werde, einer endgültigen Unmöglichkeit gleichstehen.90 Deshalb könne in sol- chen Fällen aus dem Gebot von Treu und Glauben folgen, dass dem Ver- pächter „die Aushaltung des Vertrags nicht anzusinnen ist“.91 Hierbei sei eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen, in die man auch die Unsicherheit einbeziehen müsse, dass der Pächter nach Beendi- gung des Verbots seine wirtschaftliche Tätigkeit eventuell nicht mit einem Erfolg wieder aufnehmen könne, „die eine Erfüllung seiner Zahlungs- pflicht gegenüber dem [Verpächter] ermöglicht“.92 Letztlich dürfte diese Rechtsprechung unterdessen überholt sein und zur Lösung der Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kei- ne Relevanz mehr haben. Nicht nur scheint die Annahme, dass durch all- gemeine Nutzungsbeschränkungen der Vertragsgegenstand „selbst getrof- fen“ sei, vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung im vor- genannten Urteil zum Nichtraucherschutzgesetz93 fraglich. Zudem sind die vom RG angenommenen Rechtsfolgen nicht sachgerecht. Dies gilt ins- besondere für die Annahme dass wegen unverschuldeter vorübergehender nachträglicher Unmöglichkeit die beiderseitigen Leistungspflichten erlö- schen und der Vermieter – sollte der Mieter nicht zur Zahlung der Miete bereit sein – Räumung verlangen können soll. Die Gefahr, dass die Coro- na-Krise für Mieter zum Verlust der Mieträume führen würde, sollte aus Sicht des Gesetzgebers schließlich gerade vermieden werden, weshalb des Art.240 §2 EGBGB geschaffen wurde. Andererseits wird man sich aber auch nicht darauf beschränken können dem Urteil nur zu entnehmen, dass behördliche Schließungen einen Mangel der Miet- oder Pachtsache darstellen. Denn damit würde der im Urteil vorgenommene Interessenaus- gleich unzulässig beschränkt. Das RG hat erkannt, dass die Annahme eines Mangels im Interesse des Mieters einen Ausgleich für den Vermieter erfor- dert, der ebenso wenig für die Umstände verantwortlich ist. 89 RGZ 89, 203 (207). 90 RGZ 89, 203 (206). 91 RGZ 89, 203 (205f). 92 RGZ 89, 203 (206). 93 BGH NJW 2011, 3151. Jonas David Brinkmann 168 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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