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Vertragsrecht in der Coronakrise
Seite - 172 -
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Gegenleistungspflicht sowie des vertraglich vereinbarten Austauschverhält- nisses.109 Der Regelung in §326 Abs.1 BGB liegt also ebenfalls die Überle- gung zugrunde, dass der Schuldner nicht an sein Versprechen gebunden sein soll, wenn er nicht bekommt, was ihm versprochen wurde.110 Auch bei §326 Abs.1 BGB ist die Wirkung deshalb ipso iure und unabhängig vom Verschulden des Gläubigers. Damit geht es sowohl bei §536 BGB als auch bei §326 BGB um die Verteilung der „Preisgefahr“. Wenn das beson- dere mietrechtliche Gewährleistungsrecht dem Vermieter die „Preisgefahr“ für bestimmte Umstände nicht zuweist, würde ein Rückgriff auf das allge- meine Schuldrecht diese Wertung unterlaufen, wenn hierdurch die Preis- gefahr für diese Umstände letztlich doch auf den Vermieter übergewälzt wird. Zudem stellt sich bei einem Rückgriff auf §§326, 275 BGB die Frage, ob der Vermieter – wenn ihm vorgehalten wird, er habe keinen Anspruch auf die Miete weil er seine vertraglichen Leistungspflichten nicht erfüllen wür- de – nicht auch Herausgabe der Räume, mithin die Räumung der Mietsa- che, verlangen können müsse. Dass der Mieter weiterhin im Besitz der Mietsache bleiben darf, aber der Vermieter keine Gegenleistung für die Be- sitzüberlassung bekommt, scheint jedenfalls kein überzeugendes Ergeb- nis.111 Dies entspricht auch der Auffassung des RG im oben genannten Ur- teil, das dem Vermieter die Überlassung der Mietsache ohne Anspruch auf die Miete für nicht zumutbar gehalten hat.112 Wenn dies allerdings mit Blick auf die mangelhafte Leistung des Vermieters gilt, so wird dies es erst Recht dann gelten müssen, wenn man – ohne einen Mangel zu bejahen – die Leistungspflicht des Mieters unter Rückgriff auf das allgemeine Leis- tungsstörungsrecht herleitet. 109 C. Herresthal, in: Beck-online.GROSSKOMMENTAR, München Stand 01.06.2019, §326 BGB Rn.2. 110 J. D. Brinkmann, Rücktritt und verbraucherschützender Widerruf, Berlin 2018, S.176. 111 Hier käme allerdings eine Lösung über §313 BGB in Betracht – der Umweg über §§326, 275 BGB zu §313 BGB scheint insofern allerdings überflüssig und eine unmittelbare Anwendung von §313 BGB näherliegend, hierzu sogleich, unter C.IV. 112 RGZ 89, 203. Jonas David Brinkmann 172 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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