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Vertragsrecht in der Coronakrise
Seite - 173 -
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Seite - 173 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB Im Gegensatz zu der Gesetzeslage im Jahre 1917 bedarf es nach der heuti- gen Rechtsordnung mit Blick auf die coronabedingten Beschränkungen aber auch keines Rückgriffs auf die §§536ff. und 326, 275 BGB. Denn ge- rade aus der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Reichsge- richts wegen der Folgen des ersten Weltkriegs wurde von Paul Oertmann die Theorie zur Störung der Geschäftsgrundlage entwickelt, welche sich im Laufe der Zeit zu einem bewährten Rechtsinstitut entwickelte und 2002 im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in §313 BGB in das Gesetz eingeführt wurde.113 Insofern scheint diese Bestimmung gerade- zu prädestiniert für die Lösung des Interessenkonflikts zwischen Mietern und Vermietern wegen der coronabedingten behördlichen Beschränkun- gen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Vertragsaufhebung dort nur als ultima ratio vorgesehen ist und primär eine Vertragsanpassung er- folgt. So lässt §313 BGB genug Spielraum, damit nicht einer Partei des Mietverhältnisses die Lasten der Corona-Krise alleine auferlegt werden, sondern eine faire Lastenverteilung möglich ist.114 Da der Wegfall der Ge- schäftsgrundlage im Rahmen dieser Tagung bereits Gegenstand eines eige- nen Vortrags ist, möchte ich mich diesbezüglich nur auf ein paar weitere Bemerkungen beschränken. Sofern Lützenkirchen eine Anpassung der Miete nach §313 BGB mit dem Argument ablehnt, dass das Verwendungsrisiko ausschließlich in den Bereich des Mieters falle, überzeugt dies nicht. Der Einwand von Lützenkir- chen betrifft das sog. normative Element. Eine Vertragsanpassung nach §313 BGB setzt insofern voraus, dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetz- lichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Anders formuliert, kann eine Partei keine Ver- tragsanpassung verlangen, wenn ihr das jeweilige Risiko, welches sich bei der Änderung der Umstände verwirklicht hat, vertraglich oder gesetzlich zugewiesen ist.115 Tatsächlich ist das Risiko, dass die Miet- bzw. Pachtsache wie geplant verwendet werden kann und dass sich bei gewerblichen Miet- objekten ein Gewinn erzielen lässt, grds. dem Mieter zugewiesen.116 Diese IV. 113 S. Martens, in: Beck-online.GROSSKOMMENTAR, München Stand 01.04.2020, §313 BGB Rn.14, 16. 114 Ausführlich zur Anwendbarkeit und den Rechtsfolgen des §313 BGB mit Blick auf die Corona-Pandemie: A. Schall, Corona-Krise (Fn.78), S.389ff. 115 S. Martens (Fn.113), §313 BGB Rn.50. 116 S. Martens (Fn.113), §313 BGB Rn.74. Niemand zahlt mehr Miete!? 173 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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