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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Risikozuweisung ist indes nur mit Blick auf „normale“ wirtschaftliche Ver- hältnisse gedacht.117 Die Corona-Krise allerdings betrifft die sog. „große Geschäftsgrundlage“118 das Grundvertrauen in den Bestand der wirtschaft- lichen und sozialen Rahmenbedingungen.119 Derart fundamentale Ände- rungen dürften im Rahmen der Zuweisung des Verwendungs- und Ge- winnrisikos zum Mieter nicht erfasst sein. Für eine Vertragsanpassung nach §313 BGB spricht m.E. zweierlei: Zunächst der Umstand, dass die coronabedingten Einschränkungen im Interesse der Allgemeinheit keiner der Parteien zuzurechnen ist, sodass insofern durchaus von einer „Gefah- rengemeinschaft“120 gesprochen werden kann. Zum anderen ist zu berück- sichtigen, dass die überwiegende Anzahl anderer potentieller Mieter/Päch- ter der fraglichen Gewerberäume insofern mit denselben Beschränkungen konfrontiert wären, wie der konkrete Mieter. Insofern dürfte der wirt- schaftliche Wert von Räumen zum Betrieb von Läden, Gaststätten, Disko- theken etc. unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage derzeit sehr begrenzt sein.121 Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ein redlicher Vermieter/Verpächter sich, hätte man die gegenwärtige Situation bei Vertragsschluss vorausgesehen, auf eine entsprechende Preisanpas- sungsklausel eingelassen hätte. Fazit Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass es wohl 2:0 für Frau Lam- brecht steht. Weder das Corona-Rettungsgesetz noch die allgemeinen Rege- lungen des BGB berechtigen Mieter dazu ihre Miete wegen der Corona- Krise nicht zu zahlen. Insbesondere begründen die Corona-Erlasse der Länder grds. keinen Mangel der Mietsache. Allenfalls ein Anspruch auf Anpassung der Miete nach §313 BGB dürfte insofern in Betracht zu kom- men. D. 117 Vgl. P. Krebs/S. Jung, in: Nomos Kommentar BGB, 3.Aufl., Baden-Baden 2016, §313 BGB Rn.70; E. Streyl, COVID 19 (Fn.49), §3 Rn.81. 118 T. Finkenauer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8.Aufl., München 2019, §313 BGB Rn.17. 119 M.-P. Weller/M. Lieberknecht/V. Habrich, Virulente Leistungsstörungen (Fn.17), S.1021. 120 T. Finkenauer (Fn.118), §313 Rn.306. 121 Wie hier E. Streyl, COVID 19 (Fn.49), §3 Rn.86. Jonas David Brinkmann 174 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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