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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Haftung des Reiseveranstalters Rechte auf Abhilfe, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz Naheliegend wäre es, den Reiseveranstalter, der für die Reise verantwort- lich ist, falls er, wie meist, im Rahmen seines Pflichtenprogramms auch die Beförderung schuldet, auf diese Mehrkosten in Anspruch zu nehmen. Wird allerdings der Reisende selbst unter Quarantäne gestellt, scheidet dies von vornherein aus, weil dann die vertragsgemäße Leistung des Reise- veranstalters nicht betroffen ist. Er bietet seine Leistung vielmehr fehlerfrei an; wenn der Reisende aus persönlichen Gründen sie nicht anzunehmen vermag, begründet dies keine Ansprüche gegen den Veranstalter.1 Besten- falls kann der Reisende in diesem Fall hoffen, dass ihm nach dem öffentli- chen Recht des anordnenden Staates ein Entschädigungsanspruch zusteht, der ihm den Ersatz seiner Kosten gestattet. Ebenfalls kein Mangel der Rei- se ist gegeben, wenn An- und Abreise in der Verantwortlichkeit des Rei- senden selbst stehen. Hat sich der Veranstalter zu deren Durchführung nicht verpflichtet, liegen etwaige Erschwerungen oder Ausfälle außerhalb seines Gefahrenbereichs, so dass der Urlauber abseits von §651q BGB2 kei- ne Rechte gegen den Reiseveranstalter herleiten kann. Das Vorliegen eines Reisemangels nach §651i Abs.1, Abs.2 S.1 BGB steht allerdings außer Frage, wenn ein Teil der vereinbarten Reiseleistung nicht zur Durchführung gelangt.3 Dies gilt auch für den geschuldeten Rückflug, wenn dieser überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu dem Zeit- punkt, zu dem er vereinbart war,4 ausgeführt wird.5 In der Konsequenz entstehen für den Reisenden die Ansprüche aus §651i Abs.3 BGB. Das auf Abhilfe gem. §651i Abs.3 Nr.1i.V.m. §651k Abs.1 BGB gerichtete Recht nützt ihm aber ebenso wenig wie die Möglichkeit, nach §651i Abs.3 Nr.2i.V.m. §651k Abs.2 BGB selbst Abhilfe zu schaffen. Kann der Rück- I. 1. 1 Siehe auch zur Anwendung von §326 Abs.2 S.1 BGB auf die Fälle des Reiseab- bruchs: W. Ernst, in: F. J. Säcker/R. Rixecker/H. Oetker/B. Limperg (Hrsg.), Mün- chener Kommentar zum BGB, Bd. 3, 8.Aufl. München 2019, §326 Rn.72; C. Her- resthal, in: B. Gsell/W. Krüger/S. Lorenz/C. Reymann (Hrsg.), beckonline.Gross- kommentar zum Zivilrecht, 2020, §326 BGB Rn.249. 2 Siehe zum Anwendungsbereich: C. Sorge, in: B. Gsell/W. Krüger/S. Lorenz/C. Rey- mann (Hrsg.), beckonline.Grosskommentar zum Zivilrecht, 2020, §651q BGB, Rn.45ff. 3 BGHZ 97, 255 (258ff.). 4 Vgl. auch BGH NJW 2014, 1168 (1169); NJW 2014, 3721 (3721f.). 5 Siehe zur Kasuistik: E. Führich, in E. Führich/A. Staudinger (Hrsg.), Reiserecht, 8.Aufl. München 2019, Anh. zu §21 Rn.16ff. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 177 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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