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Vertragsrecht in der Coronakrise
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der bei Fehlern nach §651i BGB auf Grund der Mangelrechte hierfür ein- zustehen hat. Es ist deshalb angezeigt, dem Reiseveranstalter den Lohn vollends zu versagen, wenn der Kunde wegen solcher Umstände, die an- sonsten einen Mangel begründen würden, den Rücktritt schon vor Beginn der Reise erklärt.62 Maßnahmen, die nach der Rückkehr des Reisenden an seinen Heimatort eintreten, fallen dagegen in dessen Risikobereich. Ob der Reisende später einer Quarantäne unterliegt, steht außerhalb des Ein- flussbereichs des Reiseveranstalters. Er muss hierfür auch nicht objektiv einstehen, weil er lediglich die Erbringung der Reise als solche verspro- chen hat, nicht aber auch dafür garantiert, dass der Reisenden im späteren Verlauf keine Nachteile befürchten muss. Die Reise ist mit der Rückbeför- derung abgeschlossen, weshalb auch die Einstandspflicht des Reiseveran- stalters in diesem Moment endet. Es ist daher geboten, Aspekte, die die Durchführung der Reise selbst nicht betreffen, im Rahmen des Rücktritts vor Reisebeginn unberücksichtigt zu lassen und somit dem Reiseveranstal- ter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §651h Abs.1 S.3 BGB zu gewähren. Die Ausnahmevorschrift des §651h Abs.3 BGB, die als solche zwar nicht generell analogieunfähig,63 aber im Allgemeinen eng zu verstehen ist,64 darf auf diese Konstellation nicht erstreckt werden. Drohen dem Reisenden erst Einschränkungen nach Abschluss der Pau- schalreise, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln, so dass eine Kündi- gung des Reisenden eine Entschädigungspflicht zu Gunsten des Reisever- anstalters auslöst. 62 So im Ergebnis auch Harke (Fn. 8), §651h Rn.45, der davon ausgeht, eine Erheb- lichkeit bestehe erst, wenn der Reisende den Reisepreis um wenigstens 50% min- dern könne. 63 Meier/Jocham, Rechtsfortbildung (Fn. 61), JuS 2016, 392 (395); F. Rosenkranz, Die Auslegung von „Ausnahmevorschriften“, JURA 2015, 783 (787); D. Schneider, Sin- gularia non sunt extendenda, JA 2008, 174ff.; M. Würdinger, Ausnahmevorschrif- ten sind analogiefähig!, JuS 2008, 949. 64 Dazu M. Würdinger, Die Analogiefähigkeit von Normen. Eine methodologische Untersuchung über Ausnahmevorschriften und deklaratorische Normen, AcP 206 (2006), 946 (960f.). Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 189 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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