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bermessungen beim Betreten des Betriebsgeländes. Dabei muss berück-
sichtigt werden, dass – in Ermangelung flächendeckend einsatzbereiter
Corona-Schnelltests – Untersuchungsmaßnahmen des Arbeitgebers wie
Fiebertests nur einen begrenzten Aussagegehalt über eine tatsächliche Er-
krankung liefern können. Vor dem Hintergrund dieser diagnostischen Un-
schärfe wird eine anlasslose Überprüfung sämtlicher Arbeitnehmer im
Zweifel ausscheiden müssen.55 Etwas anderes kann aber gelten, wenn es
im Betrieb bereits Verdachtsfälle oder gar diagnostizierte Infektionen gibt,
da sich das Risiko einer betriebsinternen Ausbreitung des Virus hierdurch
deutlich erhöht.56
Aufklärungspflichten des Arbeitgebers
Auf der anderen Seite trifft den Arbeitgeber eine Pflicht, die Betriebsange-
hörigen über Verdachts- und Infektionsfälle in der Belegschaft aufzuklä-
ren.57 Dabei ist allerdings dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeit-
nehmers hinreichend Rechnung zu tragen, was eine Namensnennung un-
zulässig macht.58 Insoweit beschränkt sich die Aufklärungspflicht auf die
Mitteilung darüber, dass ein Verdachts- oder Infektionsfall im Betrieb ein-
getreten ist; soweit hierdurch keine Rückschlüsse auf die Person des Be-
troffenen gezogen werden können, wird besonders bei großen Betrieben
eine Konkretisierung auf einen abgrenzbaren Betriebsteil geboten sein.
Die Krisensicherheit des Arbeitsvertragsrechts in der Pandemie
Auf Grundlage dieser Risikoanalyse soll im Folgenden die Frage beantwor-
tet werden, ob das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise die notwendi-
gen Instrumente bereit hält, um eine interessengerechte Verteilung der
pandemiebedingten Risiken des Beschäftigungsmarktes zu ermöglichen.
Dabei soll der Blick – auch wenn dies in Anbetracht der fortdauernden In-
fektionslage verfrüht erscheint – auch auf Entwicklungsperspektiven zur
Vorbereitung künftiger Pandemiefälle gerichtet werden.
2.
E.
55 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1113; ähnlich M. Fuhlrott, GWR 2020,
107, der eine generelle Duldungspflicht für Messungen am Betriebseingang von
einem weiteren Anstieg der Fallzahlen abhängig machen will.
56 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1113.
57 M. Weber, ARP 2020, 120, 123.
58 M. Weber, ARP 2020, 120, 123. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245