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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Soweit Finanzierungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihre Finanzierungspartner im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme im Rahmen der COVID-19-Pandemie gewährt worden sind, ist die Rückzah- lung auch über den 30. September 2023 hinaus nicht anfechtbar. Gläubigeranträge Das Gesetz sieht zudem vor, dass bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §3 COVInsAG voraussetzt, dass der Eröff- nungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Nunmehr wird es zur Ver- meidung der Abweisung des Antrags als unzulässig Sache des Gläubigers sein, mit der Antragstellung glaubhaft zu machen, dass der Eröffnungs- grund bereits am 1. März 2020 vorlag, z. B. durch Vorlage von Pfändungs- protokollen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit ergibt. Je weiter die Zeit fortschreitet, umso schwieriger dürfte es werden, diesen Nachweis zu führen. Dies ist vom Gesetzgeber allerdings auch beabsichtigt, da Eröff- nungsanträge der Gläubiger vermieden werden sollen, um die Insolvenz- reife von Unternehmen mit Hilfe von Hilfs- und Stabilisierungsmaßnah- men und sonstiger Sanierungs- oder Finanzierungsmaßnahmen zu beseiti- gen5. Gem. Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der CO- VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ist die Regelung mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft getreten, so dass die Gerichte in bereits anhängigen Gläubigerantragsver- fahren zusätzlich prüfen müssen, wann der Insolvenzgrund eingetreten ist. Verordnungsermächtigung Das Gesetz schließt mit einer Verordnungsermächtigung. Das Bundesmi- nisterium für Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach §1 COVInsAG und die Regelung zum Eröff- nungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach §3 COVInsAG bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies auf Grund fortbe- III. IV. 5 So Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2020, BT- Drucksache 19/18110, S.24. Jens M. Schmittmann 250 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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