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Vertragsrecht in der Coronakrise
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die Masse gelangende Gegenleistung grundsätzlich nach Liquidationswer- ten zu bemessen14. Die Haftung des Geschäftsführers ist nicht allein deshalb ausgeschlos- sen, weil eine Sanierung beabsichtigt ist. Der BGH forderte bislang im Rahmen von §64 Satz2 GmbHG eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung. Die Sanierungsabsicht allein entschuldige Zahlungen nach Insolvenzreife nicht15. Hinter diesen Anforderungen bleibt die Regelung im COVInsAG zu- rück. Nach §2 Abs.1 Nr.1 COVInsAG gelten Zahlungen, die im ord- nungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, als mit der Sorg- falt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Es ist lediglich noch gefordert, dass die Zahlung der „Umsetzung eines Sanie- rungskonzeptes“ dient. Es muss sich weder um eine konkrete Chance auf Sanierung handeln noch muss das Sanierungskonzept aussichtsreich sein. Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter Der Insolvenzverwalter wird im Falle des Scheiterns der Sanierung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Aussicht auf Erfolg einen An- spruch gem. §64 Satz1 GmbHG geltend machen können, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass schon keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gem. §1 COVInsAG gegeben war. Dazu könnte der Insolvenzverwalter z. B. vortragen und beweisen, dass der Schuldner bereits vor dem 31. Dezem- ber 2019 zahlungsunfähig war. Weiterhin könnte der Insolvenzverwalter vortragen und beweisen, dass keine Aussichten darauf bestanden, eine be- stehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Sofern dem Insolvenzverwal- ter dieser Nachweis gelingt, ist per se §2 Abs.1 COVInsAG ausgeschlos- sen. Ist der Geltungsbereich von §1 COVInsAG indes eröffnet, kann der In- solvenzverwalter gleichwohl den Geschäftsführer mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen, wenn es sich um Zahlungen handelte, die nicht der 4. 14 So BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 319/15, ZIP 2017, 1619ff. = NZI 2017, 809ff. mit Anm. J. Schädlich. 15 So BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – II ZR 248/17, NZI 2020, 180ff. mit Anm. A. J. Baumert = DStR 2020, 179ff.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 319/15, ZIP 2017, 1847ff.; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 – II ZR 51/06, ZIP 2007, 1501ff. Jens M. Schmittmann 254 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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