Recht#
"Rechtsaltertümer" sind seit den Brüdern Grimm ein wichtiges volkskundliches Forschungsfeld. Das ältere Recht basierte auf der Anschauung, dass eine vorgegebene Ordnung existiere, in die nicht eingegriffen werden dürfe. Es galt das überlieferte Gewohnheitsrecht, wie es sich durch "urvordenkliche Übung der Vorfahren" herausgebildet hatte. Die Kenntnis des "guten, alten" Rechts vermittelte die mündliche Überlieferung, schriftliche Aufzeichnungen kamen erst später dazu, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Gesatztes (schriftlich festgelegtes) Recht von Trägern hoheitlicher Gewalt war im Mittelalter eher die Ausnahme. Wenn sich überkommene Sozial- und Wirtschaftsstrukturen auflösten, bestanden "neues" (gesatztes) und Gewohnheitsrecht nebeneinander.
Die verschiedenen Völker, die nach dem Zerfall des römischen Reiches das Gebiet des heutigen Österreich besiedelten, brachten ihr Gewohnheitsrecht in gerichtlichen Fallentscheidungen zum Ausdruck (Weistümer). In diesem Zusammenhang sind die Lex Bajuvariorum (741-744), die Lex Alamannorum (um 720, für Vorarlberg und Tirol) und die Leges Langobadorum (7.-8. Jahrhundert, für die südlichen österreichischen Länder, besonders Südtirol) zu nennen. Daneben bewahrte römisches Vulgarrecht seine Geltung. Aus dem 8. Jahrhundert sind Rechtsgebote (Kapitularien) des fränkischen Großreichs erhalten. Nach dessen Zerfall setzte eine neue Periode des ungeschriebenen Gewohnheitsrechts ein. An der Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert machte sich ein Hang zu schriftlichen Aufzeichnungen bemerkbar, dazu zählten Land- und Lehnrechtsbücher.
Das älteste und bedeutendste juristische Buch des Mittelalters (aber kein Gesetzbuch) ist der um 1225 entstandene Sachsenspiegel. Eike von Repgow wollte das bestehende Gewohnheitsrecht und das Recht als Bestandteil der christlichen Weltordnung schriftlich fixieren. Das "Landrecht" der Freien und Bauern betraf Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, Ehestand, Güterverteilung, Nachbarschaftsangelegenheiten, Strafrecht und die Gerichtsverfassung. Das "Lehnrecht" regelte die Verhältnisse zwischen den Ständen im Land, wie die Wahl von Kaisern und Königen, Lehnspflichten usw.
Neben dem Sachsenspiegel hat der ein halbes Jahrhundert jüngere Schwabenspiegel die österreichische Rechtsentwicklung stark beeinflusst. Sätze des Schwabenspiegels finden sich wörtlich im Steiermärkischen Landrecht und im Wiener Stadtrechtsbuch. Die Stadtrechte, aufgrund landesfürstlicher Bestimmungen, nahmen eine eigenständige Entwicklung. Wichtigstes Beispiel ist das Wiener Stadtrechtsbuch aus der Mitte des 14. Jahrhunderts mit hauptsächlich zivilrechtlichem Inhalt.
Das erste deutsche allgemeine Strafgesetzbuch war die Constitutio Criminalis Carolina von 1532.
Die Urteile wurden beim Pranger vollstreckt. Verurteilte wurden an einer Säule aus Stein oder Holz mit einem Halseisen festgehalten und dem Spott der Umgebung ausgeliefert.
Das bäuerliche Recht war den überlieferten Gewohnheiten verhaftet und dementsprechend partikularisiert. Erste Aufzeichnungen von Entscheidungen grundherrschaftlicher Gerichte (Weistum, Bannteiding) stammen aus dem 13. Jahrhundert. Derartige Weistümer nahmen im 14. und 15. Jahrhundert zu und sind vor allem aus dem 16. Jahrhundert bekannt. In der Neuzeit wurde die Befragung der Rechtsgenossen vor dem grundherrschaftlichen Gericht allmählich durch einen jährlichen obrigkeitlichen Vortrag ersetzt. Urbare, die der Grundherrschaft Aufschlüsse über die Hofstellen und die damit verbundenen Leistungen gaben, enthielten auch Aufzeichnungen über die Grundstücke betreffenden Rechtsgeschäfte (Grundbücher).
Viele gemeinschaftliche Handlungen sind aus der Rechtsvolkskunde zu verstehen, u. a. Bräuche des Arbeitsanfangs und Arbeitsschlusses, Kaufakte, Heischen ... Dabei dienen temporäre Rechtszeichen (Maien, Kirtagbaum, Erntekranz ...) als Requisiten. Bräuche werden zum Ausdruck von Privilegien und Abhängigkeiten sowie "Indikatoren für die Intaktheit der Regeln".
Der mittelalterliche Kommunikationsstil war ein demonstrativ-gestischer, bei dem mehr gezeigt als geredet wurde. Die öffentliche Kommunikation bestand aus einer unablässigen Folge ritueller Verhaltensweisen: Rituelle Zustimmung, Ablehnung, Bitten. Das durch die Teilnahme an Bräuchen zum Ausdruck gebrachte Einverständnis beinhaltete eine Verpflichtung für die Zukunft. Folgerichtig ergab sich ein beträchtlicher Zwang zum Mitmachen.
Schenkrituale machen das Prinzip des "Do ut des" deutlich: Wer ein Geschenk annimmt, geht dem Spender gegenüber eine Verpflichtung ein. Der Lehrbuch-Klassiker "Deutsches Privatrecht" betont, dass das germanische Recht die Schenkung (Gabe, "Gift") stets als Schuldvertrag behandelte: Jede Gabe musste durch eine Gegengabe gelohnt werden, um den Vertrag bindend zu machen. Das Prinzip des Gebens und Nehmens liegt den Heischebräuchen (mhd. eischen - fordern) zu Grunde: Dem Gabenerhalt wird die Verheißung von Segen und die Darbietung von Sprüchen und Liedern entgegengesetzt. Als aktuelles Beispiel drängt sich Halloween auf. Der Ärger darüber hängt mit dem Nichtbeachten des Do ut des-Prinzips zusammen. Die Kinder betteln ohne Gegenleistung und drohen auch noch Schabernack an.
Quellen:
Beitl: Wörterbuch der deutschen Volkskunde. Stuttgart 1974. S. 666
Ursula Floßmann: Österreichische Privatrechtsgeschichte. Wien 2001. S. 3 f.
Klaus Schreiner: Rituale, Zeichen, Bilder. Köln 2011
Bild:
Justitia vom Pranger in Schweiggers (Niederösterreich). Foto: Alfred Wolf, 1995
Siehe auch:
Rügebrauch
Pranger
Bäckerschupfen
Richtfest
Rechtsbräuche in: Verschwundene BräucheDas Buch der untergegangenen RitualeHelga Maria WolfBrandstätter VerlagWien2015