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Ist das Internet ein straffreier Raum? (Essay)#

Susanne Reindl

Auch Tätigkeiten im „Cyberspace“ sind an der geltenden Rechtsordnung zumessen. Bisweilen muss der Gesetzgeber aber vor allem wegen der technischen Besonderheiten spezielle Bestimmungen schaffen. So sieht z. B. das E-Commerce-Gesetz u. a. zivilrechtlich bedeutsame Sonderregeln für Wirtschaftstreibende im Internet (z. B. Online-Shopping, Service-Providerdienste) vor.

Missbräuche im Internet können für den Täter daher auch strafrechtliche Konsequenzen haben: Wer sich z. B. auf seiner Webseite angebotene Waren vom User beim Online- Shopping bezahlen lässt, der betrügt seinen Kunden in strafbarer Weise, wenn er nie vorhatte, die Waren auch zu liefern (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre möglich). Ob er den Kunden durch falsche Informationen im Geschäft oder auf seiner Webseite zum Geschäftsabschluss und damit zur Zahlung bringt, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

Der Gesetzgeber hat seit jeher aber auch bestimmte Inhalte pönalisiert, z. B. Kinderpornographie, sonstige harte Pornographie, verhetzende und nationalsozialistische Inhalte (Stichwort: „Auschwitzlüge“) und vieles mehr. Alle diese Verbote finden nicht bloß in der realen Welt Anwendung, sondern auch im Cyberspace, wenn etwa kinderpornographische Bilder zum Download zur Verfügung gestellt oder in Chatforen getauscht werden.

In ganz anderer Art ist heute die Musikindustrie betroffen: Über Musiktauschbörsen beziehen User schnell und bequem Musikstücke; allerdings in der Regel ohne Zustimmung des Urhebers des Musikstückes und ohne Bezahlung. Das öffentliche Anbieten eines Titels ohne Einwilligung des Urhebers durch den Betreiber einer solchen Tauschbörse ist unstrittig eine Urheberrechtsverletzung (Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht), die zivilrechtliche Unterlassungs- und Entgeltansprüche nach sich zieht. Der Anbieter macht sich aber auch gerichtlich strafbar (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre). Demjenigen, der Musiktitel herunterlädt und sie – wie für eine Tauschbörse charakteristisch – nach dem Download von seinem PC aus anderen Usern zum Tausch anbietet, drohen dieselben zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Auch er greift in geschützte Urheberrechte ein. Nur wer ausschließlich zu privaten Zwecken Titel downloadet, ohne diese wieder anzubieten und ohne sie sonst kommerziell zu nutzen, der bleibt für den Download straflos.

Insgesamt kann somit keine Rede mehr davon sein, dass das Internet ein strafrechtsfreier Raum sei.

Susanne Reindl

Aus § 18 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes: „Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.“


Dieser Essay stammt mit freundlicher Genehmigung des Verlags aus dem Buch:

© 2007 by Styria Verlag in der, Verlagsgruppe Styria GmbH & Co KG, Wien
© 2007 by Styria Verlag in der
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