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Norm und Zeremoniell - Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
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ETIQUETTE-NORMALE FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN KAISERHOF 36 Bey St. Stephan übernimmt der Domdechant mit dem Kapitel die Einge- weide und seegnet sie ein. Der Leichnahm wird im öffentlichen Trauerzuge in die Kapuziner Hofkir- che überführt. Vor der Abfahrt wird der Leichnahm von dem Hofburgpfarrer unter Assistenz zweyer Hofkapläne eingeseegnet, bis zum Wagen begleitet, dort incensiret und aspergiret. Zur Einsegnung der allerhöchsten Personen wird ein Pontificant vom ersten Range geladen, und haben die Bischöfe und Prälaten gegenwärtig zu seyn. Die höchsten Personen werden durch hiesigen Weihbischof oder einen an- dern hiezu geladenen Bischof unter Assistirung aller Hofkapläne eingeseg- net. Die unter 12 Jahre alten höchsten Herrschaften werden in der weissen Stolle begraben und in der Hofkirche zu den Kapuzinern, im Beyseyn aller Hofkapläne, von dem Hofceremoniarius eingesegnet. [334’] 7. Die Exequien und Vigilien sind Trauerandachten, die für die Verstorbenen in der Hofburgkirche gefeiert werden. Diese Trauerandachten sind entweder Aniversaria oder sie sind zufällige Trauerandachten, welche vermöge der Hoftrauerordnung für die Verstorbe- nen aus der allerhöchsten Familie Statt haben. Zu den Aniversarien (welche nur für Regenten und Gemahlinnen derselben angeordnet sind) erscheinen Se Majestät mit der allerhöchsten Familie und mit dem Hofstaate in den Oratorien der Hofkapelle. Den Aniversarien der verstorbenen Ordensritter wohnen die Ritter des Or- dens bey. Bey den zufälligen Trauerandachten wird nach Maaßgabe der Hoftrauerord- nung in der Hofburgkirche ein Trauergerüste errichtet. Diese Trauerandachten werden nach dem katolischen Ritus abgehalten. 8. Dankfeste überhaupt sind kirchliche Zeremonien, durch welche ein glück- liches Ereigniß gefeyert wird. An solchen Feierlichkeiten nehmen alle Behörden und Klassen der Unter- thanen [335] Theil, und [die Dankfeste] werden vermöge hergebrachter Sitte in der St. Stephans-Metropolitankirche gefeiert. Se Majestät begeben sich im öffentlichen Staate dahin oder erscheinen in Halbgalla (à la campagne). Allerhöchst Sie werden am Kircheneingange von dem versammelten Hofstaate empfangen und zum Oratorio begleitet, wo Sie dem Dankfeste beywohnen und darnach in die Hofburg zurückkehren. In der Kirche sind Bethstüle für den Hofstaat zubereitet, welcher sich in sel- ben nach seinem Range placirt. 9. Die Kirchenbesuche sind in den heutigen Zeiten nur in der Karwoche üb- lich; I.I. M.M. fahren in der Stille (in cognito) in einige Pfarrkirchen und verrichten dort die Andacht. Open Access © 2019 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO.KG, WIEN
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Norm und Zeremoniell Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Titel
Norm und Zeremoniell
Untertitel
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Herausgeber
Karin Schneider
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20903-4
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
202
Kategorie
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Einleitung 8
    1. 1.1 Das Zeremoniell, der Wiener Hof und das Ende des AltenReiches 8
    2. 1.2 Die Normierung des Zeremoniells am Wiener Hof 12
    3. 1.3 Das Etiquette-Normale des Oberzeremonienmeisters Gundaker Heinrich Graf Wurmbrand: Datierung und Beschreibung 16
  2. 2. Editionsrichtlinien 25
  3. 3. Edition 27
    1. Etiquette-Normale für den österreichischen Kaiserhof 29
    2. I. Hauptstück Von den Hof-Feierlichkeiten 29
    3. II. Hauptstück Von denen mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Individuen 59
    4. III. Hauptstück Dienstverhältniße sämmtlicher mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Personen 63
      1. Jene Personen, welche am allerhöchsten Hoflager Vorzüge genießen, ohne eigentlich zu dem Hofstaate zu gehören 163
  4. Anmerkungen 169
  5. 4. Glossar 171
  6. 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
  7. 6. Abkürzungsverzeichnis 182
  8. 7. Bibliographie 184
  9. 7.1 Ungedruckte Quellen 184
  10. 7.2 Gedruckte Quellen 184
  11. 7.3 Nachschlagewerke 185
  12. 7.4 Literatur 186
  13. 8. Personenregister 194
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