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Norm und Zeremoniell - Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
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ETIQUETTE-NORMALE FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN KAISERHOF 58 Die Drapirungz der Hofwägen erscheint bey dem Wirkungskreise des Oberst- stallmeisters. Das Verhalten bey Hoftrauern der hier nicht nahmentlich angedeuteten Per- sonen kommt bey denen Dienstverhältnißen vor. 25. Die Speeranlegung und Testaments Publicirung ist eine bey den Todes- fällen der allerhöchsten und höchsten Herrschaften bestehende gerichtliche Ceremonie am hiesigen Hoflager, welche durch das Obersthofmarschallamt als forum nobile judicis71 in Gegenwart des die Hof Appellation vertretenden Obersthofmeisters vollzogen wird. 26. Die Audienzen sind entweder a. solemne oder b. gewöhnliche. [354’] a. Die solemnen Audienzen sind jene, welche I.I. M.M. unter Aufwartung der ersten Personen ihres Hofstaates ertheilen, wobey ein Empfang und Einfüh- rung der Audienznehmer Statt hat. b. Die gewöhnlichen Audienzen sind ohne besonderer Ceremonie, und die- selben ertheilen I.I. M.M. entweder nach dem Sontäglichen Kirchendienste oder an Wochentagen. Beyde Arten von Audienzen, sowohl solemne als gewöhnliche, sind durch den Oberstkämmerer anzusuchen, welcher sie von I.I. M.M. erwirkt. 27. Die Hofreisen sind zufällige Ereigniße, welche von der allerhöchsten An- ordnung und Willkühr Sr Majestät abhängen. 28. Die Landsejours nehmen gewöhnlich im Monate May ihren Anfang, und es hängt von Sr Majestät Bestimmung ab, wo sich der allerhöchste Hof über Sommer aufhalte. 29. Die Überbringung der Fascien ist eine Sitte des päbstlichen Hofes. Der Pabst übersendet durch einen außerordentlichen Gesandten für das Neugebohrne Durchlauchtigste Kind geweihte Wäsche. Der Abgesandte erhält bey Sr Majestät dem Kaiser, bey Ir Majestät der Kai- serinn und bey allen in publico stehenden kaiserlichen Prinzen und Prin- zessinnen Audienz, und die Ceremonie [355] wird wie eine solemne Audienz behandelt nur wird bey Audienz Ir Majestät der Kaiserinn dem anwesen- den Neugebohrnen durch den Gesandten der päbstliche Seegen ertheilt, und dem Pabst werden von Seite des hiesigen Hofes Gegenpräsente geschikt. 71 Lat.: Adeliger Gerichtshof, Gerichtshof für den Adel. Open Access © 2019 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO.KG, WIEN
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Norm und Zeremoniell Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Titel
Norm und Zeremoniell
Untertitel
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Herausgeber
Karin Schneider
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20903-4
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
202
Kategorie
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Einleitung 8
    1. 1.1 Das Zeremoniell, der Wiener Hof und das Ende des AltenReiches 8
    2. 1.2 Die Normierung des Zeremoniells am Wiener Hof 12
    3. 1.3 Das Etiquette-Normale des Oberzeremonienmeisters Gundaker Heinrich Graf Wurmbrand: Datierung und Beschreibung 16
  2. 2. Editionsrichtlinien 25
  3. 3. Edition 27
    1. Etiquette-Normale für den österreichischen Kaiserhof 29
    2. I. Hauptstück Von den Hof-Feierlichkeiten 29
    3. II. Hauptstück Von denen mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Individuen 59
    4. III. Hauptstück Dienstverhältniße sämmtlicher mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Personen 63
      1. Jene Personen, welche am allerhöchsten Hoflager Vorzüge genießen, ohne eigentlich zu dem Hofstaate zu gehören 163
  4. Anmerkungen 169
  5. 4. Glossar 171
  6. 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
  7. 6. Abkürzungsverzeichnis 182
  8. 7. Bibliographie 184
  9. 7.1 Ungedruckte Quellen 184
  10. 7.2 Gedruckte Quellen 184
  11. 7.3 Nachschlagewerke 185
  12. 7.4 Literatur 186
  13. 8. Personenregister 194
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