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Norm und Zeremoniell - Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Seite - 75 -
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III. HAUPTSTÜCK 75 nen, so werden ihm die Ehepakten in seine Wohnung gesendet. Jedesmahl aber werden selbe zuerst von dem Ersten Obersthofmeister unterzeichnet. Bey derley Vermählung durch Procuration ist er zugleich Übergabs-Hof- komissär und fungirt nach dem dießfälligen Staats Ceremoniel. Bey dem Vermählungsakte solcher Prinzessinnen, welcher jederzeit per procuram geschieht, macht er die Begleitung Sr Majestät und ist zugleich bey der Re- nuntiation, welche die Prinzessin zu leisten hat, gegenwärtig. d. Auf Brautwerbungen der österreichischen [368’] Prinzen um fremde Prin- zessinnen oder der auswärtigen Prinzen um kaiserliche Prinzessinnen nimmt er nur rücksichtlich der abzufassenden Ehepakten und wegen der Etablirung den genannten Einfluß. e. Wenn fürstliche Häuser und andere alt-adeliche Geschlechter von Sr Majes- tät sich die eigenhändige Unterzeichnung der zwischen ihnen abgeschloßenen Heurathsverträge erbitten, verrichtet der Erste Obersthofmeister im Namen Sr Majestät die Unterfertigung und übernimmt ein gleichlautendes vidimirtes Exemplar des Heurathsvertrages für das Archiv seines Obersten Hofamtes. 16. Für den Erbhuldigungsakt in der Provinz Österreich tritt er seinen Wirkungskreis dem Landes Obersthofmeister ab, weßwegen er sich zur be- stimmten Stunde bey Hof einfindet und seine Insignien dem genannten Lan- des Erbamte übergiebt. Hierauf begiebt er sich zu dem Te Deum, wohin ihm 2 Kavalleristen vorrei- ten, und macht dort den gewöhnlichen Empfang, jedoch in der Eigenschaft als Ordensritter oder Geheimrath. Er bestimmt die Präsente für die bey diesem Akte fungirenden Landesäm- ter. Bey dem Huldigungsakte des Königreiches Böhmen macht Er die Begleitung Sr Majestät in [369] die Kirche,75 von dort zu der Huldigungs Ceremonie, wo- bey er den Platz am Thron zunächst Sr Majestät nimmt. Zu den Huldigungen in den übrigen erbländischen Provinzen theilt Er den fungirenden Landesämtern die Insignien aus. 17. Bey der hungarischen Krönungs Ceremonie fungirt der Erste Obersthof- meister folgendermassen: a. Bey dem Einzuge in die Krönungsstadt76 reitet er unmittelbar vor der Sr Majestät vortrettenden Hoflivree und macht die Begleitung in die Kirche wie bey den gewöhnlichen Kirchengängen. b. Bey Übertragung der Reichsinsignien in das innere Appartement Sr Ma- jestät ist er zugegen, so wie bey Versieglung und Überbringung derselben an ihren Aufbewahrungsort. 75 Veitsdom in Prag/Praha. 76 Pressburg/Bratislava.
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Norm und Zeremoniell Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Titel
Norm und Zeremoniell
Untertitel
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Herausgeber
Karin Schneider
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20903-4
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
202
Kategorie
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Einleitung 8
    1. 1.1 Das Zeremoniell, der Wiener Hof und das Ende des AltenReiches 8
    2. 1.2 Die Normierung des Zeremoniells am Wiener Hof 12
    3. 1.3 Das Etiquette-Normale des Oberzeremonienmeisters Gundaker Heinrich Graf Wurmbrand: Datierung und Beschreibung 16
  2. 2. Editionsrichtlinien 25
  3. 3. Edition 27
    1. Etiquette-Normale für den österreichischen Kaiserhof 29
    2. I. Hauptstück Von den Hof-Feierlichkeiten 29
    3. II. Hauptstück Von denen mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Individuen 59
    4. III. Hauptstück Dienstverhältniße sämmtlicher mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Personen 63
      1. Jene Personen, welche am allerhöchsten Hoflager Vorzüge genießen, ohne eigentlich zu dem Hofstaate zu gehören 163
  4. Anmerkungen 169
  5. 4. Glossar 171
  6. 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
  7. 6. Abkürzungsverzeichnis 182
  8. 7. Bibliographie 184
  9. 7.1 Ungedruckte Quellen 184
  10. 7.2 Gedruckte Quellen 184
  11. 7.3 Nachschlagewerke 185
  12. 7.4 Literatur 186
  13. 8. Personenregister 194
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