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ETIQUETTE-NORMALE FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN KAISERHOF
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IV. Der Kanzley Director des Oberststallmeisteramtes leitet die Geschäfte
dieses Amtes.
Im Hofceremoniel dienet er nur bey öffentlichen Einzügen, wo er entweder
selbst oder durch ein substituirtes Individuum für die Ordnung des Zuges
sorget.
Übrigens rangirt er sich mit den Staatsbeamten.
V. Der Registrator des Obersthofmeisteramtes dienet im Hofceremoniel nur
bey Speeranlegungen, wozu er den Obersthofmeister begleitet und das
Amts-Sigill aufdrükt, welches auch der Fall
VI. mit dem Registrator des Hofmarschallamtes ist, indem selber das Sigill
des Hofmarschallamtes aufdrükt.
VII. Der geheime Kammerzahlmeister, in dessen [418] Verwahrung die aller-
höchste Privatkassa ist und welcher die Geschenke unter sich hat, die Se
Majestät sowohl in Staatsrücksichten als privatim verleihen, tritt nur bey
folgenden Feyerlichkeiten zu Dienstverrichtungen ein:
1. Bey allen öffentlichen Staatsakten, nahmentlich bey Huldigungen, Ver-
mählungen, Krönungen etc., wobey Se Majestät Münzen unter das Volk aus-
werfen lassen, macht der Kammerzahlmeister die Begleitung im feyerlichen
Zuge nach dem allerhöchsten Hofe, um diesen Dienst zu verrichten.
2. Zur Fußwaschung nimmt er die armen Leute auf, versieht sie mit der
Kleidung, besorgt ihr Erscheinen und ihre Rückkehr zu und von dieser
Feyerlichkeit.
Zur Austheilung der Geschenke an die Armen überreicht er dem Ersten
Obersthofmeister die festgesetzten Geldbeträge.
3. Bey Belehnungen, welche am allerhöchsten Throne Statt haben, steht er
zur rechten Seite desselben unter der Estrade, hält das Evangelium und
überreicht selbes dem fungirenden Kanzler.
4. Den Eid legt er in die Hände des Oberstkämmerers ab.
VIII. Der kaiserliche Schatzmeister, unter dessen Aufsicht der öffentliche
Staatsschatz ist, dient im Hofceremoniel in folgenden Fällen:
1. Bey dem Todfalle des Regenten und dessen Gemahlinn erscheint er zum
Leichenbegängniße in der betreffenden Kirche und tritt nach dem Oberhof-
ceremonienmeister zur Bestattung der Leiche in die Hofgruft, wo er den
Schlüßel zum Sarge empfängt.
Bey den Todfällen der übrigen Familienglieder erscheint er nicht, sondern
empfängt nach der Leichen Ceremonie den Schlüßl zum Sarge gegen Emp-
fangsbestättigung von dem Funganten.
Open Access © 2019 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO.KG, WIEN
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Titel
- Norm und Zeremoniell
- Untertitel
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Herausgeber
- Karin Schneider
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 202
- Kategorie
- Kunst und Kultur
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194