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III. HAUPTSTÜCK 137
2. Zur Fußwaschung, welche Ie Majestät die Kaiserinn vornimmt, [418’] prä-
sentirt er derer Obersthofmeister die Geschenke, welche Ie Majestät den Ar-
men verleihen.
IX. Der Ceremoniengehülfe sorget unter der Leitung des Oberhof Ceremoni-
enmeisters für die pünktliche Ausführung des Ceremoniels.
Er entwirft zu jeder Feyerlichkeit nach den Weisungen des Oberhof Ceremo-
nienmeisters das Verhalten und führet das Ceremoniels Journal.
Über geschehende Anfragen ertheilet er entweder mündliche Auskunft oder
erstattet für den Oberhofceremonienmeister schriftliche Erläuterungen. Zu
jeder Feyerlichkeit entwirft er die Ansagen und sorgt für deren richtige Zu-
stellung.
Nöthigenfalls belehret er auch die im Hofceremoniel mitwirkenden Personen
rücksichtlich ihres Verhaltens.
Sein executiver Dienst besteht darin, daß er bey jeder Feyerlichkeit er-
scheine, sich von der pünktlichen Ausführung aller Anordnungen überzeuge,
jede Unordnung nach der vorläufig einzuhohlenden Weisung des k.k. Ober-
hofceremonienmeisters augenblicklich hebe und den einwirkenden Personen
das allfällige Abweichen von ihrem Verhalten anständig erinnere.
Den Eid legt er dem Ersten Obersthofmeister in Gegenwart des Oberhofce-
remonienmeisters ab.
X. Die Herolde tragen bey öffentlichen Staats- und Provinzial-Staatsfeyer-
lichkeiten, nahmentlich Huldigungen und Krönungen, das Landespanier
vor.
Ihr Dienst bey dieser Gelegenheit beschränkt sich nur auf die Begleitung,
und zwar:
a. bey Huldigungen vor dem Landeshofmeister und
b. bey Krönungen nach den Ordensrittern.
Übrigens machen sie mit dem Reichspanier die Aufwartung neben dem Er-
blandmarschall zur linken [419] Seite des Thrones. Bey dem Schwure so wie
bey Segensertheilungen neigen sie das Panier; stäts aber bleiben sie auf dem
Haupte bedekt.
Den Eid legen sie dem Ersten Obersthofmeister ab.
Den Rang unter sich haben sie bey feyerlichen Gelegenheiten nach der Pro-
vinz, von welcher sie die Heroldsstelle besitzen, und nach der Provinz, wo die
Ceremonie gefeiert wird.
XI. Der Unterstablmeister oder Truchseß-Huissier fungirt nur bey öffentli-
chen Tafeln, wo die Truchseße bedienen.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Titel
- Norm und Zeremoniell
- Untertitel
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Herausgeber
- Karin Schneider
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 202
- Kategorie
- Kunst und Kultur
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194