Sozialmedizin #
(Sanitätswesen, Gesundheitswesen)
Umfasst alle nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen geschaffenen Einrichtungen und Maßnahmen, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung, der Feststellung und Behandlung von Krankheiten des Einzelnen und der Pflege von Kranken und Genesenden dienen.
Gesetzgebung und Vollziehung liegen überwiegend in Bundeskompetenz, nur relativ wenige Zuständigkeiten werden von den Ländern wahrgenommen. In Bezug auf die Krankenhäuser gibt der Bund die Grundsatzgesetze vor, die Länder erlassen und vollziehen die Ausführungsgesetze. Der Bund besitzt weiters die sanitäre Aufsicht gegenüber den unterschiedlichen Rechtsträgern.
Die oberste öffentliche Gesundheitsverwaltung, die Gesetze vorbereitet und ausführt, Verordnungen erlässt, Abläufe regelt und Kontrollen durchführt, ist das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz (Gesundheitsministerium), das 1973 aus dem Bundesministerium für Soziales herausgelöst wurde; die Agenden der Sozialversicherung verblieben aber in diesem Ministerium. Auf Landesebene bestehen politische Referenten und Gesundheitsabteilungen, geleitet von den Sanitätsdirektoren, diesen sind auf Bezirksebene die Gesundheitsämter unterstellt.
Den Behörden stehen mehrere Beratungsgremien zur Verfügung. Der Oberste Sanitätsrat ist ein medizinisch-wissenschaftliches Organ, bestehend aus Spitzenpersönlichkeiten aller medizinischen Fächer, er berät das Gesundheitsministerium in allen grundsätzlichen medizinischen Fragen und gibt Gutachten ab. In ähnlicher Weise wirken auf Landesebene die Landessanitätsräte, die darüber hinaus auch Beurteilungen über Ärzte, die sich um wichtige Berufspositionen (Primariate) bewerben, erstellen.
Andere Fachbeiräte des Ministeriums sind der Impfausschuss, die Kommission für das Österreichische Lebensmittelbuch, eine Strahlenschutzkommision, ein Beirat für Psychische Hygiene und ein Beirat zur Bekämpfung des Missbrauchs von Alkohol und anderen Suchtmitteln.
Die wichtigsten Träger der Sozialmedizin sind die Ärzte. Sie nehmen die eigentlichen medizinischen Aufgaben in Ordinationen, Krankenanstalten und Kliniken, Ambulatorien, Instituten, Kuranstalten und Rehabilitationszentren wahr.
Das Ärztegesetz von 1949 (mit Novellen) definiert, dass die Ausübung des ärztlichen Berufs alles umfasst, was eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen (das heißt Ergebnissen, die durch die Erfahrungen der ärztlichen Kunst gefestigt sind) begründete, an Menschen unmittelbar oder mittelbar ansetzende Tätigkeit mit der Zielrichtung Gesundheit darstellt. Es dürfen nur fertig ausgebildete Ärzte eigenverantwortlich tätig werden, Heilpraktiker, Kurpfuscher und andere Personen, die ihr diagnostisches oder therapeutisches Handeln auf bloße Meinungen, auf Glauben oder auf unbewiesene Behauptungen stützen, sind in Österreich nicht zugelassen.
Die Ausbildung zum Arzt beginnt mit dem mindestens 12 Semester dauernden Studium der Medizin. Es wird mit der Verleihung des Titels eines Doktors der gesamten Heilkunde abgeschlossen. Darauf folgt in der Regel eine 3-jährige Ausbildung ("Turnus"), die praxisbezogen an den wichtigsten Fachabteilungen einer Krankenanstalt absolviert wird, wobei die jeweilige Mindestdauer festgelegt ist. Seit einigen Jahren kann auch maximal ein Jahr Ausbildung in einer Lehrpraxis eines niedergelassenen Arztes angerechnet werden. Die Absolvierung des Turnus bringt das Dekret eines praktischen Arztes und damit die Erlaubnis zu einer unbeaufsichtigten eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit.
Im Anschluss an diese Phase kann eine 6 Jahre dauernde Facharztausbildung mit Schwerpunkt im Hauptfach und einigen Nebenfächern durchlaufen werden. In einzelnen Facharztsparten gibt es eine Subspezialisierung in Form von Zusatzfacharzttiteln. Auch die Facharztdekrete erlauben eine eigenverantwortliche Tätigkeit und damit die Einrichtung einer eigenen Ordination.
Institutionen, die als Ausbildungsstätten fungieren wollen, werden einem Prüfungsverfahren unterzogen und nur unter bestimmten Voraussetzungen als solche anerkannt.
Die Berechtigung zur Errichtung einer eigenen Praxis ist nicht an einen Vertrag mit den Krankenkassen gebunden. Die Anzahl der Kassenordinationen für die verschiedenen Sparten wird in den einzelnen Regionen in Verhandlungen zwischen der Ärztekammer und den Sozialversicherungsträgern festgelegt.
Unterschieden werden somit Ärzte in Ausbildung, freiberufliche praktische Ärzte und Fachärzte, angestellte Ärzte und niedergelassene Ärzte, wobei Überschneidungen möglich sind. Besondere (meist Zusatz-)Funktionen sind Schularzt, Betriebsarzt, Notarzt, Kurarzt, Gemeindearzt, Gutachter, Sachverständiger und Polizeiarzt. Der Amtsarzt, der bei verschiedenen Behörden tätig ist, muss zusätzlich eine Physikatsprüfung ablegen und ist der hauptsächliche Träger jenes Teils des Gesundheitswesens, der den öffentlichen Bereich betrifft.
Fachärzte gibt es unter anderem auf folgenden Gebieten: Anästhesie, Augenheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Physikalische Medizin, Radiologie, Unfallchirurgie, Urologie und Zahnheilkunde (für letztere bedarf es nach dem Doktorat lediglich einer 2-jährigen praktischen Ausbildung). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von therapeutisch tätigen Fachärzten, teils in kliniknahen Bereichen (zum Beispiel Laboratoriumsmedizin, Pathologie), teils aus rein theoretischen Fächern (zum Beispiel Pharmakologie, Immunologie).
Alle Ärzte sind Mitglieder einer offiziellen Standesvertretung in Form von Landesärztekammern, denen die Österreichische Ärztekammer übergeordnet ist. Diese Ärztekammern regeln die Belange ihrer Mitglieder, führen die Ärztelisten, begutachten neue Gesetze, verhandeln mit den Behörden und anderen Institutionen und unterstützen die Fortbildung der Ärzteschaft.
Ohne die Mithilfe anderer großer Berufsgruppen ist die Arbeit der Ärzte innerhalb der Sozialmedizin nicht möglich; dazu gehören der Krankenpflegedienst (diplomierte Krankenschwestern und Pfleger, Schwesternhelferinnen, Krankentransportpersonal), die Hebammen und die medizinisch-technischen Dienste (Physiotherapeutische Assistenten für Heilgymnastik, Medizinisch-technische Assistenten für Labordienst, Röntgenassistenten, Ergotherapeuten, Diätassistenten usw.), insgesamt waren dies 1994 63.912 Personen. Weiters zählen dazu die Pharmazeuten in den Apotheken und den Betrieben, die Helfer in den Ordinationen und schließlich nicht direkt medizinisch tätige Personen bei Behörden, in Verwaltungen und Büros.
Eine Sonderstellung nehmen die Dentisten ein. Ihre Ausbildung wurde 1975 eingestellt, die existierenden Dentisten dürfen aber ihre Tätigkeit bis zu ihrem Ruhestand ausüben.
Zur Sozialmedizin zählen bestimmte Prüfungsabläufe: Arzneimittel dürfen nur verkauft werden, wenn sie nach einem genauen Verfahren einschließlich Sicherheitsprüfung und Preisfestsetzung offiziell zugelassen sind. Sie werden auch später fallweise überprüft. In ähnlicher Weise wird mit anderen medizinischen Bedarfsartikeln, Impfstoffen und mit allen medizinischen Geräten verfahren.
Besondere Einrichtungen befassen sich mit der Betreuung von Schwangeren und Kleinkindern (Mutter-Kind-Pass) sowie mit der Gesundheit der Schüler, mit tuberkulös Erkrankten, mit Geschlechtskrankheiten, mit der AIDS-Problematik und mit der Betreuung psychisch Kranker (psychiatrische Krankenhäuser). Die Förderung von Gesundheitserziehung, die Krankheitsvorsorge und die Krebsbekämpfung sowie die Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte der Umweltproblematik sind sozialmedizinisch wichtige Aspekte der Volksgesundheit.
Ein in der Bedeutung zurückgegangener, aber immer noch wichtiger Aspekt besteht in der Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Epidemien durch die entsprechenden hygienischen Auflagen für die Trinkwasserbereitung und Kanalisation, durch Reinhaltung der Verkehrswege, baupolizeiliche Vorschriften und Vornahme von Impfungen. Bei Auftreten von entsprechenden Fällen sorgen die Behörden für eine Bekämpfung von Seuchen.
Vom öffentlichen Gesundheitsdienst wird auch die Veterinärverwaltung und die Überwachung des ordnungsgemäßen Verkehrs mit Giften vorgenommen.
Dem Gesundheitsministerium kommt auch die Verwaltung der natürlichen Heilvorkommen zu, die in der Kontrolle der Heilbäder, der Kurorte mit Heilquellen, von Moor oder Schlamm sowie klimatischen Heilfaktoren besteht.
Zur Sozialmedizin zählt weiters das Leichen- und Bestattungswesen, das Landessache ist. Geregelt werden damit die Totenbeschau, eventuell die Obduktion, die Aufbahrung, die hygienisch einwandfreie Erdbestattung und die eventuelle Überführung von Leichen.
Geschichte: Seit dem 13. Jahrhundert unterhielten Fürsten oder Bischöfe Leibärzte. Schwerkranke, etwa vom Aussatz befallene Menschen, wurden im späten Mittelalter in eigenen "Siechenhäusern" außerhalb der Stadtmauern untergebracht. Die ab dem 13. Jahrhundert vereinzelt in größeren Orten nachweisbaren "Bader" (als Betreiber von Badstuben) waren Barbiere, Wundärzte und Kenner von Naturheilmethoden in einem. Sie versorgten Wunden, ließen zur Ader und verabreichten Salben; organisiert waren sie in regionalen Zechen. Ab dem 15. Jahrhundert gab es auch vereinzelt an Universitäten ausgebildete "Puechärzte". Im 16. Jahrhundert bestellten die Stände Niederösterreichs einen Landschaftsarzt und Viertelsärzte, die vor allem dem Adel und den Prälaten helfen sollten. Daneben war die Volksmedizin weit verbreitet, heilkundigen Personen, besonders Frauen, drohte die Hexenverfolgung. Seuchen und Epidemien (Pest) machten im 17. und 18. Jahrhundert eine öffentliche Gesundheitspolitik erforderlich. Durch Kordons (Absperrung der Grenzen oder betroffener Gebiete) wurde versucht, die Ausbreitung zu verhindern. Vereinzelt wurde auch ein "Magister sanitatis" als Amtsarzt eingesetzt.
Einen beträchtlichen Fortschritt erlebte die Sozialmedizin zur Zeit der Aufklärung. Maria Theresia erließ 1770 das Sanitätshauptnormativ (1773 ergänzt), eine Instruktion für alle in den Erblanden praktizierenden Ärzte, wobei der Einfluss ihres Leibarztes Gerard van Swieten bedeutend war. Nun wurde in jedem Kreis ein Amtsarzt bestellt, die Wundärzte und Chirurgen wurden von den Badern, die es seit 1773 offiziell nicht mehr gab, getrennt, die Totenbeschau eingeführt und das Gesundheitswesen den staatlichen Behörden unterstellt. Wundärzte mussten sich an einer inländischen Universität einer Prüfung unterziehen, in jedem Kreis oder Viertel eines Landes sollten Wundarztgremien die flächendeckende Versorgung sichern.
Seit Joseph II. setzte der Staat bedeutende sanitätspolitische Maßnahmen, so wurde das Josephinum gegründet, das sich vorwiegend der chirurgischen Ausbildung der Militärärzte widmete; in einzelnen größeren Städten wurden nach französischem Vorbild Krankenhäuser (Allgemeines Krankenhaus in Wien) geschaffen. Medizin und Chirurgie wurden 1784 zur freien Kunst erklärt. Unterschieden wurden 2 Kategorien von Ärzten: solche mit einer akademischen Prüfung "in Wundartzney und Geburtshilfe" einerseits und jene, die eine 2-jährige Chirurgenschule (1778-1808 in Linz) besucht hatten, andererseits. 1830 gab es in Niederösterreich 519 Wundärzte und 63 universitär ausgebildete Mediziner. Auch die Ausbildung der Hebammen wurde verbessert. Zur Zeit Maria Theresias wurde auch die Pockenschutzimpfung eingeführt, die sich aber erst im Lauf des 19 Jahrhunderts bei der Bevölkerung, die noch weitgehend auf die Volksmedizin vertraute, durchsetzte.
Seit 1856 wurden auch in kleineren Städten vermehrt Krankenhäuser gegründet. Bis zum Ende des 1. Weltkriegs war fast jede Bezirksstadt mit einem Krankenhaus ausgestattet, auch Neubauten wurden in größerer Zahl errichtet.
Eine neue Phase leitete das Reichssanitätsgesetz von 1870 ein. Fortan wurden nur noch an Universitäten in einem 5-jährigen Studiengang ausgebildete Ärzte zugelassen, für die ab 1872 der Titel "Dr. der gesamten Heilkunde" üblich wurde, 1873 wurden die Wundarztdiplome abgeschafft. Gleichzeitig traten neben die staatlich gelenkte Sanitätsverwaltung (Innenministerium) auch Landessanitätsräte und Sanitätsbezirke. Kleinere Gemeinden schlossen sich ab 1888 zu Sanitätsgemeinden zusammen, die Gemeindeärzte waren gleichzeitig praktische Ärzte.
Die ärztliche Wissenschaft erzielte im 19. Jahrhundert in Österreich große Fortschritte, an der Wiener Universität wirkten Persönlichkeiten wie Carl Freiherr von Rokitansky, Josef Skoda, Ignaz Philipp Semmelweis, Theodor Billroth und Josef Hyrtl, die den Ruf der Wiener Medizinischen Schule begründeten.
Ab 1886 wurden anstelle von Bruderladen, Krankenvereinen von Gesellen oder lokalen Selbsthilfeorganisationen Bezirkskrankenkassen geschaffen; bis um die Mitte des 20. Jahrhunderts waren die meisten Bevölkerungsgruppen in ein Versicherungssystem einbezogen. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gelang die erfolgreiche Bekämpfung von Volkskrankheiten wie Tuberkulose, die Ausstattung der Krankenhäuser, die Spezialisierung der Ärzte und der Einsatz technischer Hilfsmittel machten große Fortschritte.
1891 wurde die Bildung von Ärztekammern gesetzlich geregelt (Pflichtmitgliedschaft), die für die Existenz des Ärztestandes von großer Bedeutung wurden. Seit der 1. Republik werden Vereinbarungen mit den Krankenkassen getroffen (Julius Tandler).
Nach 1938 brachte die Unterstellung unter die Reichsärztekammer schwerwiegende Änderungen, die ärztliche Versorgung wurde stärker regional organisiert. 1949 wurde das österreichische Ärztegesetz beschlossen, das die Berufsausbildung sowie die Vergütung der Leistungen regelte und die Ärztekammern bestätigte. Seither kam es zur Ausgestaltung der Sozialmedizin auf den jetzigen Standard.
Literatur#
- K. C. F. Strobl, Das Gesundheitswesen in Österreich, 1978
- C. Hämmerle, Hebammen und Ärzte, Die Auseinandersetzung zwischen Volks- und Schulmedizin am Beispiel der Geburtshilfe, Diplomarbeit, Wien 1986
- Kunst des Heilens. Aus der Geschichte der Medizin und Pharmazie, Ausstellungskatalog, Gaming 1991,BMGF (Hg.), Gesundheitsbericht 2006
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