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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 1: A – I
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244 Dezemberverfassung Verfassungen Österreichs Kaiser Franz-Joseph I. sanktioniert wurden und tags darauf in Kraft traten. Damit wurde die Umwandlung des einheitsstaatlichen Kaisertums Österreich in die zweistaatliche Doppelmonarchie Österreich-Ungarn ma- teriell-rechtlich besiegelt und behielt ihre Gültigkeit bis zum Ende der Monarchie. Die als liberal charak- terisierten Staatsgrundgesetze stellten das Staatswesen auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage. Einer- seits war dies die Folge der geänderten internationalen Machtverhältnisse sowie der erstarkten ungarischen politischen Bestrebungen (die Schlacht bei Solferino 1859 ebnete den Weg zum italienischen Einigungspro- zess, die Schlacht bei Königgrätz [tschechisch Hradec Králové] 1866 festigte den Führungsanspruch Preußens und führte zur kleindeutschen Lösung bzw. der Grün- dung des Kaiserreiches 1871). Andererseits legte die konstitutionelle Staatsform in der Nachfolge des Ok- toberdiploms von 1860 und des Februarpatentes von 1861 bzw. des Sistierungspatentes von 1865 die rechtli- chen Rahmenbedingungen für die Modernisierung des Staatswesens und ließ gleichzeitig wesentliche Teile der traditionellen Machtverhältnisse unangetastet. Die Dezemberverfassung umfasste 1. das Grundge- setz über die Reichsvertretung (RGBl. 141/1867), das die entsprechenden Bestimmungen über den Reichsrat des Februarpatentes von 1861 auf die österreichische Reichshälfte anpasste ; 2. das Grundgesetz über die all- gemeinen Rechte der Staatsbürger, d. h. die üblichen liberalen Grundrechte nach dem Vorbild der →  Okt- royierten Märzverfassung von 1849 (RGBl. 142/1867) ; 3. das Grundgesetz über die Einsetzung eines Reichs- gerichts, »welches zur Kontrolle der Verwaltung in Bezug auf die Achtung der politischen Rechte berufen war« (Walter/Mayer) und ein Vorläufer des Ver- fassungsgerichtshofes der Ersten Republik ist (RGBl. 143/1867) ; 4. das Staatsgrundgesetz über die richterli- che Gewalt (RGBl. 144/1867), »das die Unabhängig- keit der Gerichte und bestimmte Organisationsprinzi- pien für die Gerichtsbarkeit vorsah und die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes verhieß« (dieser wurde erst 1875, RGBl. 36/1876, eingerichtet) (Walter/ Mayer) ; 5. das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt, »das Bestim- mungen über die Stellung des Kaisers, der Regierung, das Verordnungsrecht und die Stellung der Beamten enthielt« (Walter/Mayer) (RGBl. 145/1867) sowie 6. das sog. Delegationsgesetz, über die allen Ländern der Habsburger Monarchie gemeinsamen Angelegen- heiten und die Art ihrer Behandlung (RGBl. 146/1867). Dieses setzte zwei Delegationen mit je 60 Mitgliedern ein, die zu einem Drittel aus Mitgliedern des Herren- hauses bzw. des Magnatenhauses und zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des cisleithanischen Reisrates bzw. des transleithanischen Reichstages beschickt wurden, und zwar zur koordinierten Regelung von pragma- tischen Angelegenheiten (Auswärtiges, Kriegs- und diesbezügliche Finanzangelegenheiten) sowie von sog. dualistischen Angelegenheiten (Zoll, Münz- und Geldwesen, Wehrsystem, indirekte Abgaben auf die industrielle Produktion, Eisenbahnlinien im Interesse beider Reichshälften). Die Landesordnungen und das ungleiche Zensus- und Kurien- und Männerwahlrecht des Februarpatentes blieben aufrecht bzw. wurden na- hezu unverändert übernommen. Letzteres wurde bis zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts für Männer 1907 sukzessive ausgedehnt, der Zensus gesenkt, 1896 eine fünfte Kurie eingeführt und die Zahl der →  Ab- geordneten sukzessive von 203 Abgeordneten 1867 auf 353 im Jahr 1873, auf 425 im Jahr 1896 und auf 516 im Jahr 1907 erhöht. Der Grundrechtskatalog des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger umfasste 20 (19  +  1) Artikel und knüpfte an die liberalen An- sätze der Oktroyierten Märzverfassung 1849 an. Er wurde in den Rechtsbestand der Ersten Republik re- zipiert sowie über Art. 149 der Bundesverfassung aus 1929 in der nunmehr geltenden konsolidierten Fassung mit einigen Anpassungen übernommen. Er umfasst staatsbürgerliche Rechte ebenso wie solche, die nicht auf Staatsbürger beschränkt sind. So regeln Art. 1 die Staatsbürgerschaft, Art. 2 den Gleichheitsgrundsatz für Staatsbürger, Art. 3 den Zutritt zu öffentlichen Äm- tern für alle Staatsbürger, Art. 4 die Freizügigkeit der Person bzw. das Wahlrecht für Staatsbürger am Ort der Niederlassung, Art. 6 die Aufenthaltsfreiheit für Staatsbürger, Art. 7 die Aufhebung des Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes und des geteilten Eigentums, Art. 12 die Vereins- und Versammlungsfreiheit für Staatsbürger, Art. 17 die Freiheit der Wissenschaft und Lehre bzw. das Recht jedes Staatsbürgers, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Unterrichts- und Erzie- hungsanstalten zu gründen und zu unterrichten. Der letzte Artikel des Grundrechtskatalogs ist Art. 19., der die Gleichheit aller Völker/Nationalitäten (→  »Volks- stämme«) statuiert. Angesichts der Tatsache, dass die nationale Frage eine zentrale politische Herausfor- derung war, ist dies durchaus symptomatisch, wenn man bedenkt, dass die Gleichberechtigung der »Volks-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 1: A – I
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
1: A – I
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
542
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Geleitwort von Ana Blatnik, Präsidentin des Bundesrates (Juli – Dezember 2014) 7
  2. Spremna besede Ane Blatnik, predsednice državnega sveta (julij – december 2014) 8
  3. Geleitwort von Johannes Koder 9
  4. Vorwort der Herausgeberin und des Herausgebers 11
  5. Einleitung – slowenische Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška 15
  6. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 38
  7. Verzeichnis der Siglen 40
  8. Verzeichnis der Abkürzungen und Benutzungshinweise 46
  9. Editoriale Hinweise 51
  10. Lemmata Band 1 A – I 55
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