Seite - 294 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 1: A – I
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Edlinger-Gerichtsbarkeit
besten schnitten noch die kleinen Keuschler ab, de-
ren Gesamtfläche sich teilweise fast verdoppelte. Die
Bauern im Krähwald/Hreblje und am Christofberg/
Krištofova gora erhielten Waldstrecken als Ablöse für
ehemalige Weiderechte ; alle Talbauern sind entweder
ehemalige Görzer Urbaruntertanen aus dem Amt Ti-
menitz/Timenica bzw. aus dem Timenitzer Lehen oder
in der großen Mehrzahl Edlinger des Unteren Gurni-
kamtes, die allerdings großteils schon im Spätmittel-
alter in die Obhut kirchlicher Grundherrschaften ge-
flüchtet waren. (→ Edlingerdienste).
Archive : KLA, ADG.
Lit.: H. Ebner : Von den Edlingern in Innerösterreich (= AGT 47). Kla-
genfurt 1956 ; W. Wadl (Hg.) : Magdalensberg, Natur, Geschichte, Ge-
genwart, Gemeindechronik. Klagenfurt, Verlag Johannes Heyn 1995,
60 f, 193
f.; B.-I. Schnabl : Dvojezična ustava Koroške in deželni glavar
Janez Nepomuk Šlojsnik. In : KK 2012. Celovec [2011], 165–188 ; B.-
I. Schnabl : Celovško polje, neznani zaklad osrednje slovenkse kulturne
pokraijne. In : KK 2013. Celovec [2012], 107–122.
Wilhelm Wadl
Edlinger-Gerichtsbarkeit im Gemeindegebiet von
Magdalensberg/Štalenska gora. Das niedere Gerichts-
wesen beruhte auf dem Gebiet der heutigen Landge-
meinde Magdalensberg/Štalenska gora am → Klagen-
furter Feld/Celovško polje insbesondere auch auf 10
kleinen Burgfrieden, von denen es sich bei einigen um
Dorfgerichte von Edlingerbauern handelt, deren Gren-
zen bis heute in den Katastergrenzen nachvollzogen
werden können (→ Edlinger/kosezi).
Weite Teile des Zivilrechtes wurden vor der Bau-
ernbefreiung durch die Grundherrschaft unmittelbar
wahrgenommen (Grundbuchswesen, Verlassenschaf-
ten, Vormundschaften, Zivilklagen usw.). Die Straf-
rechtspflege stand in der Regel nur größeren Grund-
herrschaften zu, wobei man zwischen Hoch- und
Niedergerichten (Landgerichte und Burgfriede) unter-
schied. Im heutigen Gemeindegebiet von Magdalens-
berg/Štalenska gora befand sich niemals der Sitz eines
Hochgerichtes. Es lag vielmehr im Sprengel der beiden
Landgerichte →
Maria Saal/Gospa Sveta und Oster-
witz/Ostrovica, wobei die Grenze ungefähr entlang
der heutigen Straße Ochsendorf/Dešinje – Pischel-
dorf/Škofji Dvor – Eixendorf/Nica vas – Treffelsdorf/
Trebeša vas verlief.
Im Bereich der heutigen Gemeinde Magdalensberg/
Štalenska gora waren die beiden Landgerichte in ihrer
Kompetenz durch 10 kleine Burgfriede eingeschränkt.
Die Inhaber dieser Niedergerichte übten fast die ge- samte Strafrechtspflege selbst aus. Lediglich bei Ver-
brechen, auf welche die Todesstrafe stand, musste der
Übeltäter dem Landgericht ausgeliefert werden. Nur
einige Burgfriede (Portendorf/Partovca, Zeiselberg/
Čilberk, Timenitz/Timenica und Freudenberg/Frajn-
berk) gehen auf mittelalterliche Burgen bzw. neuzeit-
liche Edelmannssitze zurück.
In allen anderen lag niemals ein Herrschaftssitz. Bei
ihnen handelt es sich um Dorfgerichte von Edlinger-
bauern (Reigersdorf/Rogarja vas, St. Lorenzen/Šent-
lovrenc [zusammen mit Hollern/Bezovje], Wutschein/
Bučinja vas, vielleicht auch Pischeldorf/Škofji Dvor).
In Schöpfendorf/Žilje (= der heutige Eibelhof/Ovčjak)
wurde ein mittelalterliches Edlingergericht von einem
neuzeitlichen adeligen Burgfried abgelöst. Lassendorf/
Vasja vas schließlich entstand durch Abspaltung vom
Burgfried Timenitz/Timenica.
Der Besitz eines Burgfriedes war wirtschaftlich ge-
sehen uninteressant, doch sah man darin ein Status-
symbol, welches es zu bewahren galt. Die Inhaber der
Gerichtsrechte waren daher stets auf die genaue Ver-
markung und regelmäßige Grenzbegehungen bedacht.
Als Grenzpunkte erscheinen in den Beschreibungen
neben Gewässern und Wegläufen sehr oft auch mar-
kante einzeln stehende Bäume (v.
a. Linden), von denen
einige noch heute existieren. Wo solche Orientierungs-
punkte fehlen, wurden Grenzsteine mit Inschriften
gesetzt. Manche davon sind durch heutige Tiefpflüge
in den letzten Jahren ausgeackert worden, so ein Burg-
friedstein von Schöpfendorf/Žilje (hier hist. Jamnica)
und der in der Beschreibung des Burgfriedes St. Lo-
renzen/Šentlovrenc (1570) erwähnte »weiße Stein«.
Die im Verlauf des Mittelalters entstandenen Ge-
richtsorganisationen sind zwar nach der Revolution
des Jahres 1848 aufgehoben worden (→ Revolutions-
jahr 1848, → Oktroyierte Märzverfassung 1849), die
alten Gerichtsgrenzen sind jedoch bis heute wirksam
geblieben. Als es nämlich in den 1780er-Jahren im
Zuge der Reform des gesamten Steuersystems zur Un-
terteilung des Landes in Steuergemeinden (»Katastral-
gemeinden«) kam (→
Kataster), orientierte man sich
an den damals bestehenden Gerichtsgrenzen. Kleinere
Burgfriede, die aneinander grenzten, wurden zu einer
Katastralgemeinde zusammengefasst (Freudenberg/
Frajnberk und Pischeldorf/Škofji Dvor ; Wutschein/
Bučinja vas und Schöpfendorf/Žilje), Burgfriede die
in isolierter Lage in einem Landgericht lagen, wurden
jedoch ohne Rücksicht auf ihre winzige Größe zu eige-
nen Katastralgemeinden (z. B. Reigersdorf/Rogarja vas
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Von den Anfängen bis 1942, Band 1: A – I
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
- Untertitel
- Von den Anfängen bis 1942
- Band
- 1: A – I
- Autoren
- Katja Sturm-Schnabl
- Bojan-Ilija Schnabl
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79673-2
- Abmessungen
- 24.0 x 28.0 cm
- Seiten
- 542
- Kategorien
- Geographie, Land und Leute
- Kunst und Kultur
Inhaltsverzeichnis
- Geleitwort von Ana Blatnik, Präsidentin des Bundesrates (Juli – Dezember 2014) 7
- Spremna besede Ane Blatnik, predsednice državnega sveta (julij – december 2014) 8
- Geleitwort von Johannes Koder 9
- Vorwort der Herausgeberin und des Herausgebers 11
- Einleitung – slowenische Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška 15
- Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 38
- Verzeichnis der Siglen 40
- Verzeichnis der Abkürzungen und Benutzungshinweise 46
- Editoriale Hinweise 51
- Lemmata Band 1 A – I 55