Kammern#
Öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen von Berufsgruppen gegenüber anderen Interessengruppen und gegenüber dem Staat. Die für die Kammern kennzeichnende obligatorische Mitgliedschaft ist in letzter Zeit in Österreich nicht unumstritten, doch halten die maßgeblichen politischen Kräfte an ihr fest.
Die Kammern sind nach dem Prinzip der Selbstverwaltung aufgebaut. Sie führen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben nach ihrem eigenen Willen aus, und zwar durch Organe, die sie aus ihrer Mitte bestellen. Im "eigenen Wirkungsbereich" der Kammern hat die staatliche Verwaltung kein Weisungsrecht. Der Staat überträgt den Kammern aber auch Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung; in diesem "übertragenen Wirkungsbereich" sind die Kammern Unterinstanzen der staatlichen Verwaltung. Streitfälle aus dem Verhältnis von Kammern und ihren Angehörigen werden auf dem Verwaltungsweg entschieden. Die Kammern der freien Berufe üben darüber hinaus disziplinäre Aufsicht über ihre Mitglieder aus; ihre Disziplinarmaßnahmen reichen bis zum Berufsverbot (zum Beispiel Streichung aus der Mitgliederliste der Rechtsanwaltskammer).
Im Ausland führen auch manche Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich, sondern privat organisiert sind und daher auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen, die Bezeichnung Kammern, so zum Beispiel die Handelskammern im angloamerikanischen Raum.
Kammern in Österreich: Wirtschaftskammern, Kammern für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammern, Landarbeiterkammern; Vertretungen von Angehörigen freier und verwandter Berufe: Rechtsanwaltskammern, Notariatskammern, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern, Ärztekammern, Apothekerkammer, Tierärztekammern, Dentistenkammer.
Andere interessante NID Beiträge