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vom 14.04.2021, aktuelle Version,

Gerichtsbezirk Pisino

Ehemaliger  Gerichtsbezirk
Pisino
(slowenisch: Pazin)
(kroatisch: Pazin)
Basisdaten
Kronland Markgrafschaft Istrien
Bezirk Pisino
Sitz des Gerichts Pisino (Pazin)
Vorlage:Infobox Gerichtsbezirk/Wartung/Keine Kennziffer
zuständiges Landesgericht  Rovigno
Fläche 540,43 km2
(1910)
Einwohner 30.807
Aufgelöst 1919
Abgetreten an Italien

Der Gerichtsbezirk Pisino (deutsch: Mitterburg; italienisch: distretto giudiziario Pisino; slowenisch: občina židovska Pazin, kroatisch: kotarsko satničtvo Pazin) war ein dem Bezirksgericht Pisino unterstehender Gerichtsbezirk in der Markgrafschaft Istrien. Der Gerichtsbezirk umfasste Gebiete in Istrien bzw. im heutigen Kroatien. Nach dem Ersten Weltkrieg musste Österreich den gesamten Gerichtsbezirk an Italien abtreten, nach dem Zweiten Weltkrieg gelangte das Gebiet an Jugoslawien. Er ist heute Teil der Gespanschaft Istrien.

Geschichte

Um 1850 wurde in Istrien so wie im gesamten Kaisertum Österreich die ursprüngliche Patrimonialgerichtsbarkeit aufgelöst. In der Folge wurde unter anderen der Gerichtsbezirk Pisino geschaffen. Der Gerichtsbezirk unterstand dem für die gesamte Grafschaft zuständigen Landesgericht Rovigno, das wiederum dem Oberlandesgericht Triest, das am 1. Mai 1850 seine Tätigkeit aufnahm, unterstellt war.[1] Auch nachdem Istrien bzw. Triest sowie Görz und Gradisca vom ursprünglichen Kronland Küstenland ihre Selbständigkeit als Kronland erlangten, blieb das Oberlandesgericht Triest die oberste Instanz für den Gerichtsbezirk Pisino.

Der Gerichtsbezirk Pisino bildete im Zuge der Trennung der politischen von der judikativen Verwaltung[2] ab 1868 gemeinsam mit dem Gerichtsbezirk Albona (Labin) den Bezirk Pisino.[3] Der Gerichtsbezirk Pisino wies 1869 eine Bevölkerung von 24.250 Personen auf.

Bis 1910 wuchs die Einwohnerzahl auf 30.807 an, davon hatten 28.785 Personen Kroatisch (93,4 %) als Umgangssprache angegeben, 1.636 sprachen Italienisch (5,3 %), 122 Slowenisch (0,4 %) und 5 Deutsch (0,2 %). Der Bezirk umfasste zuletzt eine Fläche von 540,43 km² bzw. vier Gemeinden.

Durch die Grenzbestimmungen des am 10. September 1919 abgeschlossenen Vertrages von Saint-Germain wurde der Gerichtsbezirk Pisino zur Gänze Italien zugeschlagen. Nach dem Zweiten Weltkrieg gelangte das Gebiet des ehemaligen Gerichtsbezirks an Jugoslawien und ist seit 1991 Teil der Republik Kroatien.

Jahr Ein-
wohner
Deutsch-
sprachige
Italienisch-
sprachige
Slowenisch-
sprachige
Kroatisch-
sprachige
1869 24.250
1880 25.892 135 3.269 188 22.185
1890 26.323 67 1.757 148 24.244
1910 30.807 52 1.636 122 28.785

Gerichtssprengel

Der Gerichtsbezirk Pisino umfasste Ende Februar 1918 die vier Gemeinden Antignana (Tinjan), Bogliuno (Boljun), Gimino (Žminj) und Pisino (Pazin).

Einzelnachweise

  1. Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Oesterreich. 1850, XLI. Stück, Nr. 138: „Verordnung des Ministers der Justiz vom 6. April 1850 […]“
  2. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1868, XVII. Stück, Nr. 44. „Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden in den Königreichen …“
  3. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1868, XLI. Stück, Nr. 101: Verordnung vom 10. Juli 1868

Literatur

  • k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): Orts-Repertorium von Triest und Gebiet, Görz, Gradisca und Istrien. Auf Grundlage der Volkszählung vom 31. Dezember 1896 bearbeitet. Wien 1873
  • k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): Special-Orts-Repertorium vom Küstenlande. Auf Grundlage der Volkszählung vom 31. Dezember 1896 bearbeitet. Wien 1885
  • k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): Special-Orts-Repertorium des Österreichisch-Illyrischen Küstenlandes. Neubearbeitung auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. December 1890. Wien 1894
  • k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): Spezialortsrepertorium für das Österreichisch-Illyrische Küstenland. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1910. Wien 1918 (Spezialortsrepertorien der österreichischen Länder)