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darauf, nicht kritisiert zu werden; Religionen haben keine Rechte, dafür
aber Menschen und religiöse Gruppen.
▶ Zudem ist es nützlich zu verstehen, dass nach internationalen Über-
einkünften unveräusserliche Rechte gelten, d. h. Menschenrechte, die
ausnahmslos angewendet werden müssen (wie das Recht auf Leben
und das Recht auf Freiheit von Folter), sowie Menschenrechte, die unter
aussergewöhnlichen Umständen eingeschränkt werden dürfen (wie das
Recht auf freie Meinungsäusserung, das Recht auf Freizügigkeit und
das Recht auf Privatheit). Dank diesen hilfreichen Unterscheidungen
können sich die Lernenden ein differenzierteres Verständnis komplex-
er Situationen erarbeiten. Beispiel: Bei einem gewalttätigen Anschlag
einer extremistischen Gruppe erhalten die Medien möglicherweise aus
Sicher heitsgründen nur eingeschränkt Zugang zum Ort des Gesche-
hens und können angewiesen werden, ihre unmittelbar auf den An-
schlag folgende Berichterstattung zu begrenzen.
Lehrerhandbuch zur Prävention von Gewalttätigem Extremismus
- Title
- Lehrerhandbuch zur Prävention von Gewalttätigem Extremismus
- Editor
- Schweizerische UNESCO-Kommission
- Deutsche UNESCO-Kommission
- Österreichische UNESCO-Kommission
- Luxemburgische UNESCO-Kommission
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-SA 3.0
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 58
- Category
- Tagungsbände
Table of contents
- Vorwort 5
- Danksagungen 7
- 1. Einleitung 9
- 2. Gewalttätiger Extremismus 11
- 2.1. Gewalttätiger Extremismus/Radikalisierung 11
- 2.2. Gewalttätiger Extremismus und Bildung 15
- 2.3. Lokale Erscheinungsformen von Extremismus 18
- 2.4. Rolle der Gemeinschaft, der Familie und der Medien 20
- 3. Führen des Unterrichtsgesprächs 23
- 3.1. Ziele 23
- 3.2. Vorbereitung 26
- 3.3. Unterrichtsgespräch 28
- 3.4. Themen für die Auseinandersetzung mit gewalttätigem Extremismus 37
- 3.5. Nachbesprechung und Weiterverfolgung 40
- 4. Zu vermittelnde Kernbotschaften 43
- 4.1. Solidarität 44
- 4.2. Respekt für Diversität 45
- 4.3. Menschenrechte 46
- 4.4. Lernen, zusammenzuleben 48
- 4.5. Einbeziehung Jugendlicher 49
- Anhang 50
- Häufig gestellte Fragen 50