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vom 10.08.2012, aktuelle Version,

Hauptausschuss des Nationalrates

Hauptausschuss des Nationalrates
Logo des Parlaments
Stellung Organ des Nationalrats
Staatsgewalt Legislative
Gründung
Sitz Wien 1, Ringstraße, Parlamentsgebäude
Vorsitz Nationalratspräsidentin Barbara Prammer (SPÖ)
Bestandsgarantie Art. 55 Abs. 1 B-VG
Website

Der Hauptausschuss des Nationalrats ist ein parlamentarisches Organ des Nationalrats, das an der Vollziehung des Bundes mitwirkt.

Funktion

Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere:[1]

  • Festsetzung von Postgebühren, von Preisen von Monopolgegenständen, von Bezügen der Bundesbediensteten in Bundesbetrieben
  • Genehmigung bestimmter gesetzändernder oder -ergänzender Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses
  • Erstellung eines Vorschlags für die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofs und der Mitglieder der Volksanwaltschaft
  • Mitwirkung an der Beschlussfassung über eine Volksbefragung
und, im Einvernehmen mit der Bundesregierung:

Zusammensetzung

Der Nationalrat hat 183 Abgeordnete, der Hauptausschuss etwa 30 Mitglieder, die entsprechend der Stärke der Parlamentsparteien gewählt und durch Wahllisten der Parlamentsklubs vorgeschlagen werden.[2] Die genaue Zusammensetzung ist Gegenstand der Geschäftsordnung, hängt hinsichtlich der Gesamtzahl unter anderem von Parteienverhandlungen ab. In den letzten Jahren waren es je 12-14 Abgeordnete der ÖVP und der SPÖ sowie je 3 der FPÖ und der Grünen.

Ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses

Ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses
Stellung Organ des Nationalrats
Staatsgewalt Legislative
Gründung
Sitz Wien 1, Ringstraße, Parlamentsgebäude
Bestandsgarantie Art. 55 Abs. 3 B-VG B-VG
Website

Der Hauptausschuss wählt einen ständigen Unterausschuss, der jederzeit zusammentreten können muss. Dieses Organ hat folgende Aufgaben:

  • Falls der Bundespräsident den Nationalrat auflöst (was in der Geschichte Österreichs erst einmal geschehen ist), übernimmt er die Aufgaben des Hauptausschusses (der mit dem Parlament mitaufgelöst wird)
  • In Ausnahmesituationen, etwa bei Naturkatastrophen oder Krieg, hat der Ständige Unterausschuss besondere Bedeutung: Falls der Nationalrat nicht zusammentreten kann, darf der Bundespräsident Notverordnungen erlassen. Dazu ist aber ein Vorschlag der Bundesregierung notwendig, die ihrerseits Einvernehmen mit dem Ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses braucht.
  • Gemeinsam entscheiden: Der Hauptausschuss, parlament.gv.at → Parlament erklärt → Das österreichische Parlament → Das Parlament im politischen System → Mitwirkung an der Vollziehung → Mitwirkung an der Vollziehung

Einzelnachweise

  1. Eintrag zu Hauptausschuss des Nationalrats im Austria-Forum (in AEIOU Österreich-Lexikon)
  2. Österr.Nationalrat: zur Zusammensetzung des Hauptausschusses, parlinkom.gv.at