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144 3. Politische Gestaltungsmöglichkeiten
1 AUW, Sachakten der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät Cur 285/I, Dek.Zl. o. A.,
19.3.1958.
2 Es ist durchaus fraglich, ob wir für die Phase der ersten zwei Jahrzehnte der Zweiten Republik
in Österreich überhaupt von einer Wissenschafts- und Hochschulpolitik im engeren Sinne spre-
chen können. Siehe dazu etwa Fischer-Kowalski (1974) und Steingress (1980); Besseneyi/Melchior
(1996, 173) fassen wie folgt zusammen: „In den ersten beiden Jahrzehnten [der Zweiten Republik,
Anm. T. K.] kann man […] von einer Selbstbeschränkung des Staates gegenüber den Universitä-
ten und einer Pattsituation zwischen Hochschulpolitik und Universität sprechen. […] Der Staat
beschränkte sich auf die nötigsten Investitionen zum Wiederaufbau der Kapazitäten […].“ Siehe
auch König (2012).
3 Unter Denkkollektiv können wir auch „gesellschaftlich vorübergehend konventionalisierte Deu-
tungsfiguren“ (Keller 2004, 104) verstehen.
4 Die Begriffe der inneren und der äußeren Autonomie stammen von Richard Meister (1953, 3), der
grauen Eminenz des Wissenschaftsbetriebs der 1950er Jahre.
5 Als der Notring später beschloss, den jährlich wechselnden Vorsitzenden im Folgejahr jeweils zum
stellvertretenden Vorsitzenden zu machen (ÖHZ 1954, Jg. 6/15, 5), perfektionierte man die Nach-
bildung nur, indem man die Funktionsweise des als Vorbild dienenden Rektors (bzw. Dekans)
vollständig übernahm. Auch dieser war ja nach seiner eigentlichen Amtsperiode automatisch noch
für ein Jahr Prorektor (bzw. Prodekan).
6 RGBl. 63/1873, § 4. Wobei die Zahl der außerordentlichen nicht größer sein durfte als die Hälfte
der Zahl der ordentlichen Professoren (ebd., § 5).
7 Alle Zitate von ebd., §§ 5–6. Diese reduzierte Beteiligung wird wie folgt festgehalten: „Gegen das
Ende des Studienjahres beruft der Decan sämmtliche Lehrer, mit Einschluß aller Privatdocenten
und der Lehrer im engeren Sinne […], zu einer allgemeinen Versammlung, in welcher die Wün-
sche und Anträge aller Gegenwärtigen in Betreff des Unterrichtes und der Disciplin vorzubringen
und zu besprechen sind.“ (Ebd., § 17.)
8 BGBl. 154/1955, §§ 6–7 und 21–54. Das HOG definierte noch eine Reihe anderer Dinge, etwa
die verschiedenen Kategorien wissenschaftlichen Personals (ebd., §§ 8–19), die Dienststellen der
Hochschulen und ihre Forschungs- und Lehreinrichtungen (§§ 55–62), die akademischen Ehren-
titel (§§ 63–67) und die schon erwähnten Interessenvertretungen der Hochschulen, Rektorenkon-
ferenz (§ 68) und Akademischer Rat (§ 69).
9 „Damit ist gemeint, dass das Personal in einer scharf ausgeprägten Hierarchie angeordnet ist
(Linie), die gesamte Universität aber aus vielen nebeneinander existierenden und miteinander
wenig integrierten Linien besteht (Disziplinen).“
10 Ähnlich in Bezug auf die ÖAW Feichtinger/Uhl (2005).
11 Eine eingehendere Untersuchung zu diesem Thema in Bezug auf die Geschichtswissenschaftler
liefert Heiß (1996).
12 Meister variierte diese Geschichte gern, indem er gelegentlich ein drittes Ereignis hinzufügte, näm-
lich die „Begeisterung der denkwürdigen Versammlung vom 12. März 1848“, wo erstmals „das
Palladium der Lehr- und Lernfreiheit erkämpft“ worden sei (Meister 1949, 88).
13 Ähnliche kritische Beiträge zum Hochschulsystem, allerdings mit geringerer analytischer Tiefen-
schärfe, lieferten in jenen Jahren etwa Heinz Fischer (1965) und Rothschild (1967).
14 Der Regierung standen (von mehreren Überleitungsgesetzen flankiert) zwei juridische Instru-
mente zur Verfügung. Während das Kriegsverbrechergesetz Kriegsverbrecher und hohe NS-Funk-
tionäre vor Volksgerichten strafrechtlich verfolgte, schrieb das Verbotsgesetz die Registrierung
ehemaliger Nationalsozialisten vor (Kaindl-Widhalm 1990, 21).
15 Detailstudien zur Politik der Entnazifizierung stellen, im Fall der Wiener Psychologie, Benetka
(1998) bzw., im Fall des Wiener Anatomischen Instituts, Arias (2004) dar.
16 Dass Kozlik im Jahr 1938 selbst die Option zum aktiven Opportunismus hatte und sich explizit
dagegen und damit für die Emigration entschied (Fritzl 2004, 37), dürfte nicht nur seine Diagnose-
fähigkeit geschärft haben, sondern zumindest teilweise auch seine Schwierigkeiten erklären, sich
im postnazistischen Österreich wieder einzuleben.
Die Frühgeschichte des Fulbright Program in Österreich
Transatlantische „Fühlungnahme auf dem Gebiete der Erziehung“
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Frühgeschichte des Fulbright Program in Österreich
- Subtitle
- Transatlantische „Fühlungnahme auf dem Gebiete der Erziehung“
- Author
- Thomas König
- Publisher
- StudienVerlag
- Location
- Innsbruck
- Date
- 2012
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-7065-5088-8
- Size
- 15.8 x 23.9 cm
- Pages
- 190
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen
Table of contents
- Geleitwort 7
- Vorwort 11
- 1. Einleitung 13
- 2. Die Institutionalisierung des Fulbright Program in Österreich 23
- 3. Politische Gestaltungsmöglichkeiten 42
- 4. Wissenschaftliche Gäste zwischen Repräsentation und Wissenstransfer 56
- 5. Auswahl, Platzierung und Verwendung der wissenschaftlichen Gäste 73
- 6. Beschränkte Wirkung: Social Sciences und American Studies 97
- 7. Schluss 117