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114 grammes für die Verlängerung des Abkommens bis 1969/70 ein, beantragte
jedoch eine zurückhaltende Formulierung betreffend den amerikanischen
Wunsch auf Errichtung von Lehrkanzeln.“47
Das Beharren auf diesem Punkt wirkt eigenartig, wenn wir uns das Ergebnispro-
tokoll einer Aussprache mit dem damaligen Kulturattaché der USA in Wien vor
Augen führen. In dem Gespräch betonte Michael Barjansky, dass er es „für selbst-
verständlich“ fände, „daß bei der ev. Schaffung der gegenständl. Lehrkanzeln nur
nach österr. Recht vorgegangen werden könne.“48 Klarstellungen wie diese scheinen
das tiefe Misstrauen auf der österreichischen Seite nicht beseitigt zu haben. Minis-
ter Drimmel vermerkte noch anlässlich der letzten interministeriellen Besprechung
des neuen Abkommens eigenhändig: „[…] Ich würde diesbezüglich anregen, daß
[sichergestellt?] wird, daß sich hier § 58 HOG ergibt. Ich würde keinesfalls über die
Hochschulen hinweggehen! D.“49
Waren der Minister und seine Beamten paranoid? Kompensierten sie gefühlten
Souveränitätsverlust, oder gab es gute Gründe dafür, dass sie die unbedingte Ein-
haltung der österreichischen Gesetze reklamierten? Die Bedenken, dass es bei die-
sem Vorhaben zu einer Beeinflussung der souveränen kulturpolitischen Agenden
des Staates Österreich kommen könnte, dürften durch einen verfahrenstechnischen
Aspekt genährt worden sein. Nachdem das ERP-Gesetz beschlossen worden war,
war nämlich zunächst geplant, das für die Abwicklung der American-Studies-Insti-
tutionalisierung vorgesehene Geld vom ERP-Konto direkt dem BMfU zuzuweisen.
Dann wies jedoch das Bundeskanzleramt darauf hin, dass „Leistungen zugunsten
von Gebietskörperschaften“ nach ERP-Gesetz verboten seien: „Zur Durchführung
dieses Programmes sollte daher eine organisatorische Form gefunden werden, die
es ausschließt, daß Gelder unmittelbar an den Bund zur Verfügung gestellt werden
müssen.“50 Daher wurde vereinbart, die entsprechende Summe alljährlich der Ful-
bright Commission auszuzahlen und die Lehrkanzelfinanzierung über das Konto
der Kommission abzuwickeln:
„Die Fulbright-Commission wird nach Besetzung der Lehrkanzeln für Ame-
rikanische Studien […] die für die Lehrkanzeln vom Zentralbesoldungsamt
bzw. vom Amt der Landesregierung in Graz und Innsbruck vorschußweise
ausgelegten Beträge auf deren Anforderung vierteljährlich refundieren.“51
Damit erhielt die Fulbright Commission viel detaillierteren Einblick in das Lehr-
kanzelprogramm als ursprünglich vorgesehen; zudem verlor das Bundesminis-
terium den direkten Zugriff auf die Gelder – für einen Ministerialbeamten unter
Drimmels Führung vermutlich eine grauenhafte Vorstellung. Umso wichtiger also
für die österreichische Seite, dass die weiteren Schritte regel- und gesetzeskonform
waren. Das (nicht anders als tragisch zu nennende) Ergebnis war, dass die ambitiö-
sen Ziele des Vorhabens weitgehend unerreicht blieben.
Bis zu diesem Zeitpunkt war das „Special release“-Programm nur auf inter-
ministerieller Ebene einerseits und als diplomatischer Akt andererseits diskutiert
worden. Erst sehr spät im Prozess wurden überhaupt die Universitäten kontaktiert.
Die Frühgeschichte des Fulbright Program in Österreich
Transatlantische „Fühlungnahme auf dem Gebiete der Erziehung“
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Frühgeschichte des Fulbright Program in Österreich
- Subtitle
- Transatlantische „Fühlungnahme auf dem Gebiete der Erziehung“
- Author
- Thomas König
- Publisher
- StudienVerlag
- Location
- Innsbruck
- Date
- 2012
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-7065-5088-8
- Size
- 15.8 x 23.9 cm
- Pages
- 190
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen
Table of contents
- Geleitwort 7
- Vorwort 11
- 1. Einleitung 13
- 2. Die Institutionalisierung des Fulbright Program in Österreich 23
- 3. Politische Gestaltungsmöglichkeiten 42
- 4. Wissenschaftliche Gäste zwischen Repräsentation und Wissenstransfer 56
- 5. Auswahl, Platzierung und Verwendung der wissenschaftlichen Gäste 73
- 6. Beschränkte Wirkung: Social Sciences und American Studies 97
- 7. Schluss 117