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Die Matrikel der Wiener Rechtswissenschaftlichen Fakultät - Matricula Facultatis Juristarum Studii Wiennensis, Volume II:1442–1557
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xiv Einleitung ziehung von Quellen der Wiener Universität51 oder anderer Provenienz52, um damit im Zuge der prosopografischen Auswertung ergänzende Informationen zu den Universitäts- besuchern zu liefern. 1.5 Die juridische Fakultät: Studienvoraussetzungen, Studienverlauf und Grösse Die Universität Wien teilte sich bekanntermaßen in vier Fakultäten, wobei das Studium der Freien Künste, der artes, als Grundausbildung galt53. Das Alter des Eintritts an der artes-Fakultät lag bei vierzehn bis sechzehn Jahren, drei akademische Grade konnten im Laufe des Studiums erworben werden: das Bakkalariat, das Lizentiat sowie das Magiste- rium54. Daraufhin verließen die Artisten entweder die Universität oder sie immatrikulier- ten sich an einer der drei höheren Fakultäten. Viele verblieben gleichzeitig auch als Leh- rende an der Artistenfakultät, denn die Statuten sahen vor, dass die Magister nach ihrer Promotion für zwei Jahre Vorlesungen, Übungen und Disputationen halten mussten55. Hinzu kamen jene Studierenden, die einen akademischen Grad an einer anderen Uni- versität erworben hatten und sich in Wien rezipieren, also die Graduierung anerkennen ließen. Ausgehend von der vorliegenden Quelle kann für die Juristenfakultät nicht davon aus- gegangen werden, dass eine artistische Graduierung als Voraussetzung für die Zulassung zum Jusstudium galt, was sich auch mit den Fakultätsstatuten deckt. Auch wenn berück- sichtigt wird, dass bei einigen Personen die artes-Graduierung aus welchem Grund auch immer nicht vermerkt wurde, so sprechen die Zahlen für sich: Nicht einmal ein Drittel der in der Matrikel genannten Personen firmieren als Artisten-Graduierte56. Der Studienplan war genau geregelt. So fand die Lehre des Decretum Gratiani in ei- nem 3Jahres-Zyklus statt, die Dekretalen Gregors IX. (Liber Extra) sollten in zwei Jahren Unterricht abgeschlossen sein, und für die Novellen, das heißt für den Liber VI. und die Clementinen, wurde ein Jahr anberaumt57. Um das Bakkalariat erfolgreich abschließen zu können, war ein vierjähriges Studium nötig, in dem der Besuch der Vorlesungen zu den oben genannten Rechtstexten vorgeschrieben war. Auch mussten sich die Kandida- ten einer Repetition58 stellen oder an einer Disputation teilnehmen. Wohl für auswärtige Universitätsbesucher wurde die Regel eingeführt, dass das vierjährige Kanonistikstudium durch jeweils zwei Jahre Kirchenrecht und römisches Recht ersetzt werden konnte. Für das Lizenziat waren sieben Studienjahre, also das Bakkalariat und drei weitere Jahre, vor- 51 Zum Beispiel der Acta facultatis artium und der Acta rectoratus. 52 Zum Beispiel von städtischen Quellen, autobiografischem Schriftgut etc. 53 Uiblein, Universität Wien, 89. 54 Uiblein, Mittelalterliches Studium, 68–109. 55 Uiblein, Mittelalterliches Studium, 103. 56 526 von 1680. Dazu mehr unter „Statistik“. 57 Plöchl, Kirchenrecht, 571–573. Die wichtigsten Teile des Corpus iuris canonici sind das Decretum Gra- tiani, die Decretales Gregorii IX. (Liber Extra), der Liber Sextus, die Clementinae, die Extravagantes Iohan- nis XXII. und die Etravagantes communes. Dazu ausführlich: Nörr, Corpus iuris canonici, 835–846 und Zapp, Corpus iuris canonici, 263–270. 58 Eine repetitio war eine Erörterung bzw. Vorlesung, in der eine Rechtsstelle durch Pro und Kontra kom- mentiert wurde. Lange/Kriechbaum, Römisches Recht, 378 f.; Daniels, Diplomatie, 464. Open Access © 2016 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO.KG, WIEN KÖLN WEIMAR
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Die Matrikel der Wiener Rechtswissenschaftlichen Fakultät Matricula Facultatis Juristarum Studii Wiennensis, Volume II:1442–1557
Title
Die Matrikel der Wiener Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Subtitle
Matricula Facultatis Juristarum Studii Wiennensis
Volume
II:1442–1557
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20255-4
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
326

Table of contents

  1. 1. Einleitung vii
    1. 1.1 Forschungsstand viii
    2. 1.2 Vorhaben und Ziele der Edition x
    3. 1.3 Die Quelle xi
    4. 1.4 Der Wert der Quelle – Prosopografische Erkenntnisse xii
    5. 1.5 Die juridische Fakultät: Studienvoraussetzungen, Studienverlauf und Größe xiv
    6. 1.6 Paläografische Analyse xvii
    7. 1.7 „Studium im Ausland“ – Italienaufenthalt und römisch-rechtlicher Einfluss xxi
    8. 1.8 Statistische Auswertung xxv
      1. 1.8.1 Frequenz xxv
      2. 1.8.2 Graduierungen xxix
      3. 1.8.3 Artes-Studium als Voraussetzung? xxxi
      4. 1.8.4 Soziale Gliederung der Juristen in Wien xxxiii
        1. 1.8.4.1 Adelige Universitätsbesucher xxxiii
        2. 1.8.4.2 Klerus und pauperes xxxiv
      5. 1.8.5 Taxen xxxv
      6. 1.8.6 Regionale Herkunft der Universitätsbesucher xxxvi
    9. 1.9 Berufliche Wirkungsfelder der Juristen xxxviii
    10. 1.10 Liste der Dekane xlii
    11. 1.11 Kurzzitate und Siglen der Quellen und Literatur xlvii
    12. 1.12 Abkürzungen im Text und in den Registern xlviii
    13. 1.13 Grundsätze der Edition li
    14. 1.14 Vorbemerkung zu den Registern lii
    15. 1.15 Quellen und Literatur liii
      1. 1.15.1 Ungedruckte Quellen liii
      2. 1.15.2 Gedruckte Quellen liv
      3. 1.15.3 Literatur lv
  2. 2. Text der Matrikel 1442–1557 1
  3. 3. Register 119
    1. Register der Vornamen 119
    2. Register der Zu- und Ortsnamen 172
  4. Abstract 259
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