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80 Bildung überdenken • ein globales Gemeingut?
Die Reproduktion und mögliche Verstärkung ungleicher
Lernchancen als Folge der Privatisierung in allen ihren
Formen wirft wichtige Fragen auf, was die Vorstellung von
Bildung als öffentlichem Gut und die Rolle des Staates zur
Gewährleistung des Rechts auf Bildung angeht.
Rekontextualisierung des Rechts auf Bildung
Der internationale Entwicklungsdiskurs spricht oft von
Bildung als einem Menschenrecht sowie als einem
öffentlichen Gut. Das Prinzip der Bildung als grundlegen-
des Men schen recht, das die Realisierung anderer Men-
schenrechte ermöglicht, gründet in inter
nationalen nor-
mativen Rahmenwerken.134 Es weist dem Staat die
Aufgabe zu, sicherzustellen, dass das Recht auf Bildung
respektiert, umgesetzt und geschützt wird. Neben seiner
Rolle in der Bereitstellung von Bildungsangeboten muss
der Staat auch als Garant des Rechts auf Bildung agieren.
Kasten 17 – Respektierung, Umsetzung und Schutz des Rechts auf Bildung
46. Das Recht auf Bildung auferlegt dem Staat – wie alle anderen Menschenrechte auch – eine dreifache
Verpflichtung: das Recht zu respektieren, zu schützen und umzusetzen. Die Verpflichtung zur Umsetzung
des Rechts beinhaltet ihrerseits sowohl eine Verpflichtung zur Ermöglichung des Rechts als auch eine
Verpflichtung zur Bereitstellung des Rechts.
47. Die Verpflichtung zur Respektierung des Rechts verlangt vom Staat, dass er Massnahmen vermeidet,
die die Wahrnehmung des Rechts auf Bildung be oder verhindern. Die Verpflichtung zum Schutz des
Rechts verlangt vom Staat, dass er Massnahmen ergreift, die Dritte daran hindern, die Wahrnehmung
des Rechts auf Bildung zu beeinträchtigen. Die Verpflichtung zur Umsetzung (Ermöglichung) des Rechts
verlangt vom Staat, dass er positive Massnahmen ergreift, um es den Einzelnen und den Gemeinschaften
zu ermöglichen und sie darin zu unterstützen, das Recht auf Bildung wahrzunehmen. Schliesslich hat der
Staat die Verpflichtung, das Recht auf Bildung umzusetzen (bereitzustellen). Als allgemeine Regel gilt,
dass der Staat verpflichtet ist, ein spezifisches Recht gemäss dem Sozialpakt umzusetzen (bereitzustellen),
wenn eine Person oder Gruppe aus Gründen, die ausserhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage
ist, das Recht mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln selber wahrzunehmen. Das Ausmass dieser
Verpflichtung unterliegt jedoch stets dem Text des Sozialpakts.
Quelle: UNO Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR). 1999. Allgemeiner Kommentar Nr.
13: Das Recht auf Bildung (Art. 13 des Paktes), 8. Dezember 1999, E/C.12/1999/10 (46/47), verfügbar unter: www.
refworld.org/docid/4538838c22.html [Abfrage 6. März 2015]
134 Siehe insbesondere Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 (Art. 26), Internationaler Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (Art. 13) und Übereinkommen über die
Rechte des Kindes von 1989 (Art. 28).
Die Reproduktion und
mögliche Verstärkung
ungleicher Lernchancen
als Folge der Privatisierung
in allen ihren Formen
wirft wichtige Fragen
auf, was die Vorstellung
von Bildung als
öffentlichem Gut und
die Rolle des Staates
zur Gewährleistung
des Rechts auf Bildung
angeht.
Bildung überdenken
Ein globales Gemeingut?
- Titel
- Bildung überdenken
- Untertitel
- Ein globales Gemeingut?
- Herausgeber
- Schweizerische UNESCO-Kommission
- Deutsche UNESCO-Kommission
- Österreichische UNESCO-Kommission
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-SA 3.0
- ISBN
- 978-3-033-05613-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 96
- Kategorie
- Geisteswissenschaften