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Vierte Periode l522—1740.
Mächten Allianzen zu schließen, und auf den Reichstagen mit dem Kai-
ser in den allgemeinen Regierungssachen gemeinschaftlich zu handeln. —
In Betreff der kirchlichen Angelegenheiten wurde der Augsburger Reli-
gionsfrlede von 1555 (mit dem Passauer Vertrag von 1552) auf's Neue
bestätigt, und auch auf die sogenannten Reformirten oder Calvim'sten
ausgedehnt. Der Religionszustand. der öffentliche Cultus und der Be-
sitz der Kirchengüter im ganzen Umfange des Reiches wurden nach dem
'uti - possiäetw vom 1. Jänner 1624, dem sogenannten Normaljahre, re-
gulirt. — Die Befriedigung oder Schadloshaltung der fremden Mächte
und mehrerer Reichsfürsten wurde großen Theils auf Kosten der Kirche,
durch Säcularisirung mehrerer Visthümer und anderer Kirchenpfründen,
bewirkt. Schweden bekam ganz Vor-Pommern sammt der Insel Rügen,
und einige Districte von Hinter-Pommern, dann die Stadt Wismar
sammt Zugehör, endlich noch das Erzbisthum Bremen und das Bisthum
Verden, beide in weltliche Länder verwandelt als Herzogthümer; dazu
»och eine Summe von fünf Millionen Thalern zur Bezahlung der Kriegs-
völker bis zur Friedensvollstreckung.
Das Deutsche Reich jedoch sollte die genannten Länder darum nicht verlieren,
sondern sie sollten Reichslehen und verbunden mit dem Deutschen Staatskör-
per bleiben; daher sollte Schweden ihretwillen auf Reichs- und Kreistagen
Sitz und Stimme haben, und wie alle übrigen Reichsstände an den gemeinen
Pflichten und Lasten Theil nehmen, doch mit einigen besondern Vorrechten/
vorzüglich in Ansehung der Gerichtsbarkeit.
Frankreich erhielt — außer der völligen Hoheit über die Bisthümer
Metz, Toul und Verdun, in deren Besitz es schon 1552 gekommen —
die herrliche Landgrafschaft Ober- und Unter-Elsaß und den Sundgau,
so weit das Haus Oesterreich sie bisher besessen, mit vollem und unbe-
schränktem Beherrschungsrechte abgetreten.
Den Bischöfen von Gtraßburg und Basel jedoch, so wie mehreren im Elsaß
gelegenen, unmittelbaren Abteien, dann der Reichsstadt Straßburg und
zehn anderen Reichsstädten, welche zurLandvogtei Hagenau gehörten, end-
lich auch allen Reichsfürsten, Grafen und Rittern, welche Besitzungen in
Nieder-Vlsaß hatten, wurde die Verbindung mit dem Reiche und die un-
mittelbare Reichsfreiheit vorbehalten.
Frankreich bekam noch weiter die Hoheit über Pignerol, die Stadt
Breisach und das Besatzungsrecht in Philippsburg. Dem Erzherzoge
Ferdinand Carl von Tirol, welchem das Elsaß gehört hatte, wur-
den von Frankreich zu einiger Vergütung drei Millionen Livres ver-
sprochen.
Dem Hause Brandenburg ertheilte man — außer dem Stück von Hinter-Pom-
mern, welches Schweden nicht erhalten — die Bisthümer Halberstadt, Min-
den und Camin als weltliche Fürstcnthümer, und das Erzstift Magdeburg
als ein Herzogthum. Dem Herzoge von Mecklenburg wurden für die Stadt
Wismar die Bisthümer Schwerin und Ratzeburg als weltliche Fürstenthü-
mer, auch die Iohanniter-Commenben Mirow und Nemerow gegeben. Dem
Geschichte des Österreichischen Kaiserstaates
- Title
- Geschichte des Österreichischen Kaiserstaates
- Author
- Leopold Haßler
- Publisher
- Ignaz Klang
- Location
- Wien
- Date
- 1842
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 12.31 x 20.0 cm
- Pages
- 532
- Keywords
- Babenberger, Habsburger, Monarchie
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Vorwort III
- Einleitung IX
- Vorgeschichte (Jahr X - 984 nach Chr.) 1
- Erste Periode (983-1246) 19
- Zweite Periode (1246-1283) 65
- Dritte Periode (1283-1522) 80
- Haus Habsburg 80
- Albrecht I. 81
- Friedrich der Schöne 89
- Albrecht II. und Otto der Fröhliche 99
- Herzogtum Kärnten 104
- Rudolph IV. 105
- Tirol 108
- Albrecht III. und Leopold III. 109
- Albrecht IV. 116
- Albrecht V. (Albrecht II.) 117
- Ladislaus Posthumus 123
- Wilhelm d. Freundliche/Leopold IV./Friedrich IV./Ernst der Eiserene 129
- Friedrich V. (Friedrich IV.)/Albrecht VI. 134
- Maximilian I. 153
- Karl V. und Ferdinand I. 168
- Literatur 169
- Anhang 172
- Vierte Periode (1522-1740) 221
- Fünfte Periode (1740-1838) 378
- Sach-/Namensregister 494