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Fünfte Periode l?40—1828-
Bruderschaften. In den Hauptstädten wurden allgemeine Krankenhäu-
ser errichtet, in denen die angehenden Aerzte Unterricht, und die dürfti-
gen Kranken unentgeltliche Pflege fanden. Mit den allgemeinen Kran-
kenhäusern wurden zweckmüßig eingerichtete Irrenanstalten in Verbin-
dung gesetzt. Für arme Waisenkinder stiftete Kaiser Joseph II . eigene
Erziehungshäuser, und ^ur^lufnahme jener unglücklichen Geschöpfe,
von denen selbst die Urheber ihres Lebens die pflegende Hand zurück-
ziehen, die Findelhäuser,
Die bereits von der Kaiserin Mar ia Theresia sehr gemilderte
Leibeigenschaft hob Joseph II. gänzlich auf (1. November 1781), und
setzte an die Stelle derselben eine gemäßigte Unterthänigkeit. Zugleich
ward der Unterthan berechtigt, seine Gründe als Nutzungseigenthümer
zu verkaufen, seinen Aufenthalt zu verändern, nach eigener Wahl zu
heirathen, und sich einem beliebigen Stande zu widmen. Auf der an-
deren Seite wurden die grundherrlichen Rechte verwahrt, und die
Schuldigkeit des Unterthans durch das Urbarial-Patent mit Genauig-
keit bestimmt.
In Hinsicht der Finanzen beabsichtigte Kaiser Joseph II . eine
durchgreifende Veränderung. Wenn es Anfangs seine Absicht war, nach
den Grundsätzen des physiokratischen Systems, einen allgemeinen Ab-
gabenfuß von 40 Procent einzuführen, so erkannte er doch bald die
Unmöglichkeit der Ausführung dieses Planes. Dagegen beharrte er bei
der Einführung einer allgemeinen Grundsteuer, doch so, daß die schon
bestandene Grundsteuer gleichmäßiger, als vorher, und auf alle lie-
genden Gründe, nach dem Ertrage derselben, vertheilt werden sollte.
Deßhalb errichtete er 1785 eine Grundsteuer-Regulirungs-Hofcom-
mission, und ließ, mit großem Kostenaufwande, das ganze Reich ver-
messen, dnmit der wahre Ertrag ausgemittelt werden konnte. Es ward
als Grundsatz angenommen, daß der Unterthan von 1N0 Gulden Grund-
ertrag, mit Einschluß der Kosten der Veurbarung, 70 Gulden zum
freien Genusse haben, und von hundert Gulden 12 Gulden abgeben
sollte. Nach Beendigung der mühevollen Arbeit ward am 1. November
1789 der neue Steuerfuß in sämmtlichen Deutschen Erbstaaten einge-
führt.
Im Jahre 1781 ward eine neue Gerichts, und Prozeß-Ordnung
in Ausübung gebracht, und am 1. November 1786 erschien der erste
Theil eines neuen Civil-Gesetzbuches, welcher das Personen-Recht
enthielt.
Diesem Unternehmen redete die Menge und der Widerspruch der Römischen
Gesetze das Wort; auch empfahlen Kurze und Faßlichkeit das neue Gesetz-
buch. Wurden auch später viele Nachträge und Erläuterungen nöthig, so
war doch der Grund zu wesentlichen Verbesserungen gelegt.
Geschichte des Österreichischen Kaiserstaates
- Title
- Geschichte des Österreichischen Kaiserstaates
- Author
- Leopold Haßler
- Publisher
- Ignaz Klang
- Location
- Wien
- Date
- 1842
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 12.31 x 20.0 cm
- Pages
- 532
- Keywords
- Babenberger, Habsburger, Monarchie
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Vorwort III
- Einleitung IX
- Vorgeschichte (Jahr X - 984 nach Chr.) 1
- Erste Periode (983-1246) 19
- Zweite Periode (1246-1283) 65
- Dritte Periode (1283-1522) 80
- Haus Habsburg 80
- Albrecht I. 81
- Friedrich der Schöne 89
- Albrecht II. und Otto der Fröhliche 99
- Herzogtum Kärnten 104
- Rudolph IV. 105
- Tirol 108
- Albrecht III. und Leopold III. 109
- Albrecht IV. 116
- Albrecht V. (Albrecht II.) 117
- Ladislaus Posthumus 123
- Wilhelm d. Freundliche/Leopold IV./Friedrich IV./Ernst der Eiserene 129
- Friedrich V. (Friedrich IV.)/Albrecht VI. 134
- Maximilian I. 153
- Karl V. und Ferdinand I. 168
- Literatur 169
- Anhang 172
- Vierte Periode (1522-1740) 221
- Fünfte Periode (1740-1838) 378
- Sach-/Namensregister 494