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sie wird vierteljährlich Sr. Majestät ein Verzeichniß der Personen, welcher der
Art Bücher, und der Schriften, welche ihnen zugestanden wurden, vorlegen.
§ 16. Profeßoren und eigentlichen Gelehrten sollen Bücher, welche in ihr Fach
gehören, oder auf selbes Bezug haben, niemahls versagt werden, sie mögen mit
erga schedam oder damnatur bezeichnet seyn, ausgenommen, sie beständen
bloß aus Schmähungen und wären übrigens gehaltlos.
§
17. Die Formeln bei den Handschriften bleiben wie bisher. Nur tritt eine neue
hiezu: Toleratur. Ein Manuscript, welches auf diese Art erledigt wird, kann zwar
gedruckt, und in den Katalogen, aber nicht in den Zeitungen angekündigt wer-
den. Es gilt für solche inländische Schriften, welche zwar von einem gebildeten
Publikum gelesen werden können, aber nicht geeignet sind, in die Hände unge-
bildeter Menschen zu kommen. Diese Erledigungsart ist auch anwendbar auf
politische Schriften, von deren weiteren Verbreitung die Staatsverwaltung keine
Notiz nehmen will.
§ 18. In Beziehung auf den Nachdruck werden folgende Grundsätze festgelegt:
1. Die bestehende gesetzliche Duldung des Nachdruckes von Werken, die im
Auslande erschienen sind, ist im Ganzen nicht aufgehoben.
2. Jedoch berechtigt hiezu weiters keine Censurformel, sondern die Erlaubniß
zum Nachdrucke einer Schrift muß bei der Polizeyhofstelle nachgesucht wer-
den, welche das Buch in dieser Hinsicht auf das Neue in die Censurirung bringt,
und dann über die Zuläßigkeit oder Nichtzuläßigkeit des Nachdruckes entschei-
det.
3. Werke, welche von fremden Buchhändlern allein, oder in Gesellschaft mit
inländischen, im Manuscripte der hiesigen Censur vorgelegt, von selber zuge-
laßen und dann erweislich in einer der Hauptstädte der Monarchie gedruckt
werden, dürfen nicht nachgedruckt werden. Doch muß in jedem Falle vor dem
Drucke die Anzeige an den Landes-Chef gemacht werden, damit selber die Ein-
leitung treffe, sich von der Wirklichkeit des Druckes in den k.
k. Staaten zu über-
zeugen, und die Polizeyhofstelle davon in die Kenntniß zu setzen.
§ 19. Von Handschriften wißenschaftlicher Werke wird kein Duplikat mehr
gefordert, wohl aber bey kleineren Schriften, wenn nicht die Polizeyhofstelle in
einzelnen Fällen davon dispensirt.
§ 20. Die Ankündigung einer Schrift wird von dem Revisionsamte nicht unter-
schrieben, bevor nicht davon die vorgeschriebenen Exemplare an die Hofbib-
liothek abgeliefert sind.
§ 21. Ob ein Werk vor dem Druck auch einer anderen Hofstelle zur Einsicht
mitgetheilt werden soll, darüber wird in jedem einzelnen Fall die Polizeyhofstel-
le entscheiden.
§ 22. Die früheren Verordnungen, welche durch diese Vorschriften nicht abge-
ändert oder aufgehoben werden, bleiben in ihrer Wirksamkeit.
2. Verordnungen, Zensur-Richtlinien, Berichte 477
Die literarische Zensur in Österreich von 1751 bis 1848
- Title
- Die literarische Zensur in Österreich von 1751 bis 1848
- Author
- Norbert Bachleitner
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien - Köln - Weimar
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20502-9
- Size
- 15.8 x 24.0 cm
- Pages
- 532
- Keywords
- Censorship, Austria, Habsburg monarchy, 18th and 19th century, Zensur, Österreich, Habsburgermonarchie, Geschichte, 18. und 19. Jahrhundert, Literatur
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- VORBEMERKUNGEN 11
- 1. EINLEITUNG 15
- 2. IM DIENST DER AUFKLÄRUNG: DIE ZENSUR ZWISCHEN 1751 UND 1791 41
- 2.1. Die Vorgeschichte: Zensur in der Frühen Neuzeit 41
- 2.2. Die maria-theresianische Zensurkommission 49
- 2.3. Die josephinisch-leopoldinische Epoche 58
- 2.4. Kommentierte Statistik der Verbotstätigkeit 1754–1791 73
- 2.4.1. Verbote 1754–1791 73
- 2.4.2. Verbote 1754–1780, gegliedert nach Sprachen 78
- 2.4.3. Meistverbotene Autoren 1754–1780 79
- 2.4.4. Verbote 1783–1791, gegliedert nach Sprachen 82
- 2.4.5. Meistverbotene Autoren 1783–1791 84
- 2.4.6. Verbote 1754–1791, gegliedert nach Disziplinen bzw. Gattungen 85
- 2.4.7. Meistverbotene Verlage 1754–1791 87
- 2.4.8. Häufigste Verlagsorte 1754–1791 91
- 3. DIE ZENSUR ALS INSTRUMENT DER REPRESSION: DIE ÄRA NAPOLEONS UND DER VORMÄRZ (1792–1848) 93
- 3.1. Zwischen Französischer Revolution und Studentenunruhen: Die Zensur von 1792 bis 1820 94
- 3.1.1. Die Etablierung des polizeilichen Zensursystems 94
- 3.1.2. Die Zensoren 96
- 3.1.3. Die Aktion der Rezensurierung 1803–1805 101
- 3.1.4. Die Jahre der napoleonischen Besatzung und die Zensurvorschrift von 1810 105
- 3.1.5. Die Zensurgutachten: Beispiele aus den Jahren 1810/11 108
- 3.1.6. Die Bücherrevisionsämter 114
- 3.1.7. Die Staatskanzlei 121
- 3.2. Die Zensur im Vormärz (1821–1848) 124
- 3.3. Kommentierte Statistik der Verbotstätigkeit 1792–1848 146
- 3.3.1. Verbote und Zulassungen 1792–1820 148
- 3.3.2. Verbote 1792–1820, gegliedert nach Sprachen 151
- 3.3.3. Meistverbotene Autoren 1792–1820 153
- 3.3.4. Verbote und Zulassungen 1821–1848 157
- 3.3.5. Verbote 1821–1848, gegliedert nach Sprachen 163
- 3.3.6. Meistverbotene Autoren 1821–1848 166
- 3.3.7. Verbote 1792–1848, gegliedert nach Disziplinen bzw. Gattungen 169
- 3.3.8. Meistverbotene Verlage 1792–1848 171
- 3.3.9. Meistverbotene französische Verlage 1792–1848 186
- 3.3.10. Häufigste Verlagsorte 1792–1848 188
- 3.1. Zwischen Französischer Revolution und Studentenunruhen: Die Zensur von 1792 bis 1820 94
- 4. EIN BLICK IN DIE LÄNDER 193
- 4.1. Petr Píša/Michael Wögerbauer: Das Königreich Böhmen (1750–1848) 193
- 4.1.1. Die böhmischen Zensurkommissionen und ihre Zusammensetzung 193
- 4.1.2. Das Nebeneinander der Zensurinstanzen 196
- 4.1.3. Die gescheiterte Zentralisierung (1781–1791) 200
- 4.1.4. Die langsame Professionalisierung und Zentralisierung des Zensurapparats unter Franz II./I 203
- 4.1.5. Prag und Wien im Spannungsfeld der Kompetenzstreitigkeiten 206
- 4.1.6. Die Struktur der Zensur in Böhmen seit 1810 208
- 4.1.7. Unter der Lupe – Analyse der Gutachten 211
- 4.1.8. Probleme der Zensur in den Provinzen – der Fall Böhmen 214
- 4.2. Daniel Syrovy: Die italienischsprachigen Gebiete der Habsburgermonarchie (1768–1848) 216
- 4.1. Petr Píša/Michael Wögerbauer: Das Königreich Böhmen (1750–1848) 193
- 5. DIE THEATERZENSUR 239
- 6. FALLSTUDIEN 259
- 6.1. Periodika 259
- 6.2. Chroniques scandaleuses 269
- 6.3. Die Motive ,Teufel‘ und ,Selbstmord‘ in der verbotenen Literatur 281
- 6.4. Die deutsche Klassik 296
- 6.5. Die Romantiker 321
- 6.6. Historische Romane am Beispiel von Walter Scott 336
- 6.7. Französische und anglo-amerikanische Romanliteratur der 1840er Jahre 347
- 6.8. Geschichtsepik 359
- 6.9. Französische Theaterstücke aus dem Zeitraum 1830–1848 374
- 6.10. Englische Theaterstücke 389
- 7. AUSBLICK 407
- ANHANG 411
- 1. Zensurprotokolle 411
- 2. Verordnungen, Zensur-Richtlinien, Berichte 416
- Mandat betreffend „Sectischer Bücher-Verbott“, ausgegeben von Erzherzog Ferdinand I. von Österreich am 12.3.1523 416
- „Kurze Nachricht von Einrichtung der hiesigen Hofbüchercommission“ vom Februar 1762 418
- Pro Memoria des Professoris Sonnenfels Die Einrichtung der Theatral Censur bet[treffend] [Resolution von Joseph II., vom 15. März 1770] 419
- Gerard van Swieten: Quelques remarques sur la censure des livres (14. Februar 1772) 421
- Zensurverordnung Josephs II., ausgegeben am 1. Juni 1781 427
- Hofdekret vom 20., kundgemacht in Mähren den 28., in Innerösterreich den 30. Jäner, in Gallizien den 3. Februar 1790 431
- Denkschrift Franz Karl Hägelins, gedacht als Leitfaden für die Theaterzensur in Ungarn (1795) 438
- Zensur-Vorschrift vom 12. September 1803. Anleitung für Zensoren nach den bestehenden Verordnungen 462
- Instruktion für die Theaterkommissäre in den Vorstädten von Wien, 5. Dezember 1803 470
- Vorschrift für die Leitung des Censurwesens und für das Benehmen der Censoren, in Folge a. h. Entschließung vom 14. September 1810 erlaßen 474
- ABBILDUNGSVERZEICHNIS 479
- BIBLIOGRAPHIE 480
- REGISTER 510