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5. Die Oberkammer
5.3 Grundbuchsordnungen
50.
Grundbuchsordnung
ohne Ort, [ca. Mitte 16. Jahrhundert]
A StAKl, Hs. 253, fol. 1r–4r.
Aufbau: P – 11 §§.
Datierung: nach der Schrift.
Überlieferungsform: Abschrift.
[P]
Ordnung und gebrauch
beÿ deß gotshauß Closterneuburg grundbuechern , was unnd wievil füer
gwör -, khauf-, satz- unnd schreibgellt unnd perckhmaister gerechtigkhait
ungevärlichen gegeben unnd genumen werden.
[§ 1]
Wann man umb erbgründt nuz unnd gwor empfächt, als wann khinnder ir
vatter und muetter erben , gibt ein ÿeder erb vom stuckh dem grundtherrn
gworgellt 72 pfening, zuschreÿben 12 unnd von der gwor auß zuthuen vier
pfening, dem ambtman oder perckhmaister gerechtigkhait 12 d. Wo aber
geschwistrett miteinander erben , die etwo brüder oder schwestern gehabt,
die abgeleibt unnd khinnder verlassen, demnach dieselben khinnder als
einkhl anstatt irer vatter oder muetter erben , es sein derselben vil oder
wenig, so gebüert inen gerechtigkhait wie gemelt unnd nicht mer, als der
andern irer mitterben, irer vatter oder muetter geschwisteret ainem unnd
alß derselben elter. Wo die in leben geben sollen, nach dem inen auch aus
der erbschafft nicht mer gebüert, als auf ein person gehört. Deßgleichen
wo geschwistrettkhinnder, vatter, mutter, brueder oder schwestern khinder
mitteinander erben , nachdem dieselben auf gleichung erben , gwörn gebüert.
[§ 2]
Unnd dise gerechtigkhait wirdt ervordert unnd gerechnet von der person
an, so an der gwör steet, alß offt sich veränderung zuetragen, biß auf den
oder die sich von neuen lassen schreiben unnd gwor empfahen unnd den-
nen die gründt beleiben. Dann offt und vilmalß ain guet zu dreÿen oder
mehrmalß durch erbschafft , geschäfft, heÿrat vermacht, vertrag contract ,
khauf, außwechsl oder übergab in veränderung und ander hanndt khom-
men, das demnach khain gwör überganngen, biß endtlich etwo ainer durch
noth gedrungen ain guet zuverkhauffen, so werden sÿ dann gezwungen zum
grundtbüech die gworn richtig zumachen; muessen sich alßdann vom grundt
und ursprung heer biß auf deß verkhauffers person und wie der grunndt an
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848