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vom 14.09.2018, aktuelle Version,

Bundesregierung Mayr II

Die Bundesregierung Mayr II (20. November 1920–21. Juni 1921) folgte am 20. November 1920 der Staatsregierung, seit 10. November 1920 Bundesregierung Mayr I, einer Proporz-Übergangsregierung, nach[1] und amtierte bis 21. Juni 1921 (am 1. Juni 1921 nach Demission vom Bundespräsidenten mit der Fortführung der Geschäfte beauftragt).[2] Das von der Christlichsozialen Partei gebildete Minderheitskabinett wurde von den Großdeutschen gestützt und vom Nationalrat mit 99 von 158 abgegebenen Stimmen gewählt;[3] die Sozialdemokraten befanden sich in Opposition. Nachfolgerin dieses Kabinetts war die Bundesregierung Schober I.

Amt Amtsinhaber Partei
Bundeskanzler, betraut: Leitung des Bundesministeriums für Äußeres Michael Mayr CSP
Vizekanzler, betraut: Unterricht und Kultus im Bundesministerium für Inneres und Unterricht Walter Breisky CSP
Bundesminister für Inneres und Unterricht, betraut: Heereswesen; Unterricht und Kultus: siehe Vizekanzler Egon Glanz (parteilos), bis 12. April 1921, Walter Breisky (CSP), bis 28. April 1921, Rudolf Ramek (CSP), ab 28. April 1921
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Alois Haueis CSP
Bundesminister für Finanzen Ferdinand Grimm
Bundesminister für das Heereswesen Egon Glanz (parteilos), betraut bis 12. April 1921, Walter Breisky (CSP), betraut bis 28. April 1921, Carl Vaugoin (CSP), ab 28. April 1921
Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten Eduard Heinl CSP
Bundesminister für Justiz Rudolf Paltauf
Bundesminister für das Verkehrswesen Karl Pesta
Bundesminister für soziale Verwaltung Josef Resch CSP
Bundesminister für Volksernährung Alfred Grünberger

Quellen

  1. Tageszeitung Wiener Zeitung, Wien, Nr. 266, 21. November 1920, Seite 1, Amtlicher Teil
  2. Stenographische Protokolle. Erste Republik. Session 3 (= I. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats). Mitglieder der Bundesregierungen
  3. Stenographisches Protokoll. 3. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich. Samstag, 20. November 1920 (= S. 55 ff.)

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Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23.
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