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2. Der landesfürstliche Anwalt
landtsfürssten lennger zuezesechen nit gemaint sein weellen, seint wier ge-
nedigist verursacht worden, den jezigen unnd khunfftigen pröbsten ein maß
und ordnung verfassen zulassen, wie sich hinfuran des gotshauß weesen
in temperalibus hanndlen und regieren sollen. Unnd damit aber derselben,
unnserer neuen aufgerichten ordnung desste gewiser und unverweislicher g
gelebt, wier auch gelegenhaidt der haußhaltung h jeder zeit ein wissen haben
mugen, so haben wier destwegen jeder zeit einen anwalt daselbst zuhall-
ten genedigst furgenommen, welcher als unnser bestellter dienner und in
unnserm namen beÿ allen deß gotshauß hanndlungen als sein, des brobsts ,
zugeordneten mit rat gegenwuertig sein und umb alles ein wissen haben,
iauch ano ime nichts furgenomen oder beschlossen werden sollei. Inmassen
dann beruerte aufgerichte ordnung , welche von wort zu wort hernach ein-
verleibt zu befinden, dises inhalts.
[§ 2]
Zuwissen, nachdem sich in etlichen hievor gehalten visitationen und inqui-
sitionen, jauch sonnst in annder mer wegej befunden, das in und beÿ dem
löblichen stifft unnd gotshauß Closterneuburg in spirÿtualibus et tempora-
libus uble unnd nachtaillige wiertschafft gehallten und aber jezo ain neuer
prelat erwelt worden, so wellen sich die röm(isch) khaÿ(serliche) m(ajestä)tt,
als herr unnd landtsfuerst gnediglich versehen, bemelter k herr erweltter l
sambt seinen co[n]venndt werden sich als m religiosen in alweeg cathol-
lisch und sonnst ieren geistlichen berueff und orden gemäß haltten, auch
den taglichen gotsdiennst andächtig, vleissig und treulich verrichten nunnd
sichn auch daneben aineß erbarn geistlichen lebennß wanndls und wesen,
wie religiosen gebuert, befleißen und der herr probst , als das haubt, darob
vleissig hallten unnd hanndthabenn.
[§ 3]
Damit dan in dem weltlichen sachen, beÿ disen ansechlichen und vermug-
lichen stifft und gotshauß auch nuzliche und pessere wierdtschafft und
ordnung angericht und erhallten werdt, so o ierer khaÿ(serlichen) ma(jestä)t
etc., als herrn und lanndtsfurssten ernnstlicher will, mainung und bevelch,
daß der herr brobst alle p gepurliche administrattion in temperalibus so woll
g E: unerweißlicher
h folgt gestrichen: jd
i –i fehlt in E
j –j B: auch in andere mehr wege sonst; C: sonst in ander mehr weeg
k C: ermelter
l folgt in C: brobst
m folgt gestrichen: reg
n –n fehlt in E
o folgt in B, C, D und E ist
p E: alhie
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848