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2. Der landesfürstliche Anwalt
[§ 4]
Sovil aber in sonnderhait anndere befundtne mängl und sonnder person-
nen bedrifft, wiewoll die prelaten bisher gemainlich beÿ zwelf reitpfärtenn
in ieren reitstall mit grossen uncosten fur sich selbs gehalten, im schein
und mainung, wenn sich aufpot, zuezug oder veindts noth zuetrueg, damit
alspalt gefast zusein. Und sich aber ngot lobn ain zeit dergleichen not nit
zuegetragen und verhoffenntlich hinfuran auch nit begeben werde, zue dem
das solcher schwärer uncosten durch wartgeldt unnd im vall der noth woll
in ander geringer wege die gepur erstatet werden khan und dan auch ain
prelat wenig und o nit verr p zureitten hat, so mecht sich dann nach der herr
probst mit vier aignen reitpfärten und wo noth q ainem gutschi (so ann des
gehalten wurdet) nit unbilich beniegen r lassen, in sonnderer erwegung, das
den grunndtschreiber und hoffmeister jeden zwai aigne pfärdt unnderhalten
werden, deren s aines, wo nit tpaid gemainelicht mit den prelaten raisen
und dadurch die ubermaß der notturfftigen u miessigen dienner und v pfärdt ,
sambt allen darauf lauffendten uncosten, abgestelt werden.
[§ 5]
Dieweil sich dann auch befunndtet, das funnff wagen zug, jeder mit vier
rossen , zu Closterneuburg uber das gannze jar gehallten werden, welches
maistails wauch xden ervolgen sol, das alles prenholz nit gescheidert noch auß
getruckhnet, sonnder stangen weiß, also griener , gefuert und verprent und
also des griennen holz vill weniger auf ainen wagen gefuert, aber doch vill
mer, als der duren, austrugckhneten scheiter gebraucht und verschwenndt
werden. Demnach sol der probst sambt seinen zuegeordneten bedacht sein,
ob und wie y hinfuran jarlich zu notturfft des gannzen haußwessens ain
namhaffte anzall z holz zu rechter zeit scheiter weiß gemaist und nit allso
grüen und schwär, sonnder thuer und außtruckhnet zu hauß gefuert und alle
des gotshauß notturfft mit dreÿ guetem zugen, so woll alß mit funffen auch
das gannz jarr verricht werden mechte, furnemblich die weil in weinlessen
n –n fehlt in E und F
o folgt gestrichen: und
p E und F: sehr
q E und F: nit
r E und F: belieben
s E und F: dahero
t –t E und F: gemaintlich bait
u C: unnottürfftigen
v fehlt in C und D
w B, C, D, E und F: maistes thails
x B, C, D, E und F: aus
y fehlt in B
z E: zahl
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848