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Edition
[§ 4]
Weil auch das gotshaus vill aigne weingart pau hat, darauf dann järlich ain
grosser uncossten geth, unnder zeiten aber zuverödunng der weingarten
ubl gepauth und auch nit zuegesehen werden, so soll ime anwalt hiemit
auferlegt sein, das er zum offtermallen nit allain zu des stiffts weingarten ,
wie das pau und arbait verricht, sonnder auch zu anndern des gotshaus
wiertschafft sachen im closter, auch zu walt unnd velt, fürnämblich damit
die gehulz mit pesten vleiß gehait d und nit unuzlich verschwenndt werden,
selbs perschonndlich auf unnd zuesehen.
[§ 5]
Unnd was er nun in dem und annderm fur männgl, unordnung und nachtail
befindet, das soll er erstlich e mit guetter beschaidenhait dem probst und
den f anndern personnen zuwenndten, g unndersagen und anhalten, im fall
aber uber sein zu zwai oder dreÿ mallen beschechenns anhalten khain
wenndung h beschechen wolt, als den solches unns oder gemelt unnserer
n(ieder)ö(sterreichischen) camer beÿ seinem phlichten umb einsechen i mit
grundtlicher erzellunng geschicht, der sachen neben anhenngung seines
jratlichen guetbedunnckensj jeder zeit in schrifft berichten und beschaidts
daruber erwartten.
[§ 6]
Enntgegen und fur solch, sein des anwalts bemuehunng und verrichtung
sollen ime anwalt von k dem gotshauß gefallen järlichen 200 fl per rata zu
Quottembers zeiten zuegeraicht werden, doch das er sich ausserhalb des
closters mit wohnunng selbs versehe. Es soll ime auch järlichen die zimlich
behilzunng auf des closters uncosten geraicht werden, den tisch oder malzeiten
soll er fur sein personn an des probsts tafel haben, des gleichen fueterunng
auf zwai roß
, als järlich sechs muth habern , auch heÿ und streÿ die geburlich
notturfft, als lanng er lob solchel reitroß nit ordenlich halten wurde, soll ime
die gepurnus per rata abgezogen werden. Im anwalt soll auch ain dienner
oder khnab peÿ anndern des m gotshauß gesindt allain mit der n speis und o
d C, D, E und F: gehackht
e D: ernstlich
f fehlt in B
g folgt in C, D, E und F: und
h E und F: wendten
i C, E und F: einsehung
j –j C: rathsamben guetachtens
k C: an
l –l E und F: aber dise
m fehlt in E und F
n fehlt in E und F
o fehlt in E und F
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848