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3. Das Hofmeisteramt
trinckhen, habern , heÿ , streÿ unnd allen anndern sachen außgeben, verzert
oder verschwenndt, sonndern schaden unnd spot verhuet werden.
[§ 5]
Ob er beÿ ainem oder mer officiern , khnechten unnd dienern, die ime von
unnsern wegen gehorsam zulaisten g gelobt sein h oder hernach mit gelubd
verstrickht werden, ainicherlaÿ unfleiß, unordnung, untreu oder ungehor-
sam befunnde oder erinnert, soll er mit notturfftig unnd geburlicher straff
verfaren unnd dermassen einsehung thuen, damit, wie vorbestimbt, in alles
guete policeÿ unnd ordnung aufgericht unnd erhallten werde.
[§ 6]
Er soll auch lautt aines inventarÿ unnsere reitroß mit irer zuegeherung
in bevelch haben, beÿ dem reit unnd wagenkhnechten darob sein, das sÿ
den rossen vleissig wartten unnd sonnst erlich, zichtig unnd nicht aufruerig
hallten, auch die fuer zu des gotshaus notturfft treulich angetaillt unnd in
dem gschierhof guet wiertschafft gehallten werde.
[§ 7]
Die harnaschchamer , geschutz , pulver , khugl unnd annder khriegsnotturff-
ten, so diser zeit beÿ dem gotsh(aus) ist unnd hernach darzue khumbt, soll
er in guetter huet unnd verbarung haben, zeit seines abzugs sambt allen
anndern seinen hanndlungen veranntworttenn.
[§ 8]
Ob sich khrieg zuetruegen, soll er baide convennt der herrn unnd junck-
hfrauencloster in getreuer huet unnd verwarung hallten, retten, schuzen
unnd schermen, nach seinem höchstem vermögen dieselben mit speiß von
phisster , khuchen unnd kheller nach annzall der personnen durch guet ord-
nunng unnd nach gelegenheit der zeit auch mit annder leiblicher notturfft,
so beÿ dem gotshaus verhannden, unnderhallten unnd guet aufmerckhen
haben, das sÿ dem loblichen gotsdiennst wie bisheer gehallten, tag unnd
nach volbringen, ain erlichs geistlichs leben ieres stanndt unnd religion
fueren, khainer, ausser gefasster not, aus dem closter khome. Wo sich aber
die not so groß zuetrueg, das sÿ sich geferlichait ieres leben halben nit
ennthallten möchten unnd ine den haubtman oder hofmaister von nöten
gedeicht, sÿ zu pesser versicherung khomen lassen, soll er denselben, die
nicht bleiben unnd ir leben retten wollten, helfen, daz sÿ mit eeren zu
ierem prellaten khomen mögen, sÿ mit gelubd in des herrn prellaten namen
verstrickhen, daz sÿ sich zu demselben stellen, ausser dess soll er khainen
weckhzuziehen erlaubnuss geben.
g folgt gestrichen: schuld
h am linken Rand ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848