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3. Das Hofmeisteramt
[§ 7]
Er soll v beÿ dem gotshauß in allen sachen hofambtleuthen guete ordnung
mit vorwissen und gefallen wdeß h(errn) p(rae)latenw furnemen und halten,
deshalben soll ainem jeden officier oder hanndler seiner verwesung schrifft-
lich instruction zuegestelt werden, sich mit ausspeisung oder in annderweeg
denselben gemeß zuhalten wissen, fur sich selbst auch durch annder halten,
vollziehen und hanndthaben, beÿ allen des gotshauß officiern und diennern,
auch derselben verwesungen, nichts ausgeschlossen, alß ain gueter haus-
wiert sein vleissig und getreu auf und zuesehen haben, damit allenthalben
rechte ordnung und guete wiertschafft gehalten, ainem yeden sein ordinarÿ
gegeben unnd nicht unbillich oder unordenlich beÿ khuechl , kellner, phister ,
gschierhoff unnd reitstall mit essen, trinkhen, habern , heÿ , streÿ unnd allen
anndern sachen ausgeben, verzert oder verschwendt, sonnder schaden und
nachtaill verhiet werde.
[§ 8]
Ob er beÿ ainem oder mer officiern , knechten und diennern (ausser des
oberkhellner und grundtschreiber ) ainicherlaÿ unvleiß, unordnung, untreu
oder ungehorsam befunde oder erinndert, soll er solches auf der obern ca-
mer anzaigen, darauf mit notturfftiger und gebürlicher straff verfarn und
dermassen einsehung beschehen muge, damit, wie vorbestimbt, alweg guete
polliceÿ und ordnung aufgericht erhalten werde.
[§ 9]
Er soll auch lauth aines inventarÿ die reitroß sambt irer zuegehörung im
bevelch haben, beÿ den reitkhnechten darob sein, das sÿ den rossen in
gemeltem reitstall vleissig warten unnd sunst ehrlich, züchtig und nicht
aufruerig xoder ungebüerlich sichx halten.
[§ 10]
Gleichsfalls soll hofmaister sonnderlichen guet aufsehen haben der wagen-
roß halben, das inen mit vleiß gewart werde, desgleichen auf dem vorsster ,
das er sambt den waldt - und aukhnechten seinem ambt vleissig auswarte.
[§ 11]
Die harnischcamer, geschüz , pulver , kugl unnd annder khriegsnotdurfften,
so diser zeit beÿ dem gotshauß ist und hernach darzue khumbt, soll er lauth
aines inventari , yime derhalben zugestelldty in gueter huet und verwarung
haben, damit nichts davon vergeben, verlorn noch zu nachthaill khume,
v folgt gestrichen: auch
w –w über der Zeile ergänzt
x –x links ergänzt, stattdessen gestrichen: sich
y –y am linken Rand mittels Positionszeichen ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848