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Edition
sonndern zu der z zeit seines abzugs sambt allen anndern seinen hanndlun-
gen widerumb aasoll und mugaa uberanntworten.
[§ 12]
Wo sich khrüeg zuetruegen, soll er beÿ und in dem gottshauß beleiben und
des gottshauß unndderthanen , die ir zueflucht hieheer wurden haben, bb mit
irem leib und guet, wie es stat haben mag, undderbringen und bevolhen
haben.
[§ 13]
Wenn es die notdurfft erfordern wuerdt, sol er von des gotshauß aigen und
dörffern den funfften man zuerhaltung des gotshaus zeitlichen ervordern
und in guete ordnunng stellen.
[§ 14]
Mit dem hofgesindt wirdt er zuhanndlen wissen, doch ist von nöthen, das
sich all officier und dienner, so nächtlicher zeit ausser des closter gelegen, in
solchen leiffen all in das gotshauß thuen und daselbst beleiben.
[§ 15]
Item er soll alle tag auf den abent in das schradtgaden schauen und zuese-
chen, wie zu der khuchl geschroten wierdt, dergleichen auf den phistermais-
ter und sein gesindt , alß mullner und pekhen , ire jungen und sagkhtrager
vleissig aufsehen, damit ires pachen, mallen und ausspeisen halben dem
gotshauß nit schad ervolg.
[§ 16]
Er soll in albeg unnüz und uberigen costen verhueten, anzall der personen,
so man unndderhalten mueß, aigentlichen aufschreiben und offt abzellen,
item in der turniz solle er mit denen personen, so daßelbst hin zum essen
verorndt sein, mit tisch süzen unnd sonnstenn mit zucht guete ordnung hal-
ten, auch niemandts frömbden on sein erlaubnuß nidersizen lassen, damit
nichts widerwärtigs gehanndlt, noch fuergenomen werde. All ubrig unnd
unnüz personen, die cc sich beÿ dem closter oder in desselbigen zuegehörigen
heusern enthalten wolten, soll er abschaffen und aufs pöldist wegkh thuen,
aber die armen ellenden hausarmen albegen bevolhen haben.
[§ 17]
Item des gotshauß weltlich officier unnd dienner sollent ainem jedem hoff-
maister mit gebuerlicher gehorsamb eingeantwordt werden, ime von des
gotshauß wegen gehorsam zusein und dieselben in nuzperkhait des gotshauß
brauchen und furdern, wie sich seinem ambt nach zuthuen geburth und
welcher sich unndder den bemelten diennern gegen im mit ungehorsamb
z über der Zeile ergänzt, stattdessen gestrichen: ÿeder
aa –aa am linken Rand mittels Positionszeichen ergänzt
bb folgt gestrichen: soll er
cc über der Zeile ergänzt, stattdessen gestrichen: so
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848