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3. Das Hofmeisteramt
[§ 10]
Er soll auch lauth aines inventarÿ die reitroß sambt irer zuegehörung im
bevelch haben, bei den reitkhnechten darob sein, das sÿ den rossen in ge-
melten reitstall vleissig wartten und sunst ehrlich, züchtig und nit aufrierig
oder ungebürlich sich halten.
[§ 11]
Gleichfals soll hofmaister sonnderlichen guet aufsehen haben, der wagenroß
halben, das innen mit vleiß gewart werde, deßgleichen auf den forsster vv, das
er sambt den waldt - und aukhnechten seinen ambt vleissig außwartte. ww
[§ 12]
Die harnisch cammer , geschüz , pulver , khugl und ander khriegsnotturfften,
so diser zeit bei dem gotshauß ist und hernach darzue khumbt, soll er
laut aines inventarÿum ime derhalben zuegestelt in gueter hüet verwarung
halten, damit nichts davon vergeben, verlohren noch zu nachthail khume,
sonnder zu der zeit seines abzugs, sambt allen anndern seinen hanndlungen
widerumb soll und müg uberanttworten.
[§ 13]
Wo sich khrieg zuetruegen, soll er bei und in dem gottshauß bleiben und
des gottshauß unnderthonen , die ire zuflucht hieherrue[n]den haben, mit
irem leib und guet, wie es statt haben mag, underbringen und bevolhen
haben. Wann es die notturfft ervordern würdt, soll er von des gottshauß
aÿgen unnd dorffern den dreissigisten und zeheten und fünfften mann, nach
dem es von nötten, zue erhaltung des gottshauß zeitlichen ervordern und in
guete ordnung stellen.
[§ 14]
Mit dem hofgesindt würdt er zuhanndlen wissen und fürnemblich alle
abendt sein fleissig aufmerckhen haben, das alle officier unnd dienner, so
nächtlicher zeit in dem closter zuligen verpunden, nicht in der statt oder
annder orthen sich aufhalten, die ubertretter auch destwegen ohne verscho-
nung bestraffen.
[§ 15]
Item er soll auf den pfistermaister und sein gesindt als mülner und peckhen ,
ire junger und sackhtrager vleissig aufsehen, damit ires pachen, mallen und
auspeisen halben dem gottshauß nit schaden ervolg.
[§ 16]
Er soll in allweeg unnuz und uberigen cossten verhüetten, heimbliche und
winkhelfressereÿen bei tag und nacht in dem khellerstübl und sonnst ann-
derer orthen ipso facto abschaffen, die anzahl der persohnen, so man un-
derhalten mueß, aigentlich aufschreiben und offt zellen. Item in der tierniz
vv in A ′ über der Zeile ergänzt und gestrichen: und maÿer
ww folgt in A ′: in simili vom spittlmaister und maÿr zuverstehen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848